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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Stille Beteiligung beim Arbeitgeber: Kapitaleinkünfte statt Arbeitslohn

15.11.2023

Beteiligt sich ein Angestellter als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers, ist die Frage zu beantworten, ob die Erträge aus dieser Beteiligung als Kapitaleinkünfte oder als Arbeitslohn gelten. Die Antwort ist bedeutsam, weil Kapitaleinkünfte üblicherweise nur dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, während Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierzu entschieden, dass Kapitaleinkünfte vorliegen, wenn der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.10.2022,12 K 1692/20).

Der Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer einer GmbH, die "ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern“ die Möglichkeit eröffnet hatte, sich als typisch stiller Gesellschafter für die Dauer der Anstellung bei der GmbH zu beteiligen. Ende 2010 schloss der Kläger mit der GmbH einen Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Beteiligung und leistete seine Einlage. Das Finanzamt behandelte die Gewinnanteile des Klägers aus seiner stillen Beteiligung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, seine Gewinnanteile als Kapitaleinkünfte zu erfassen. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung an der GmbH seien beim Kläger weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG noch gewerbliche Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Begründung: Im Streitfall sei die Arbeitnehmerstellung des Klägers bei der GmbH für das daneben bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH - als unabhängiges Sonderrechtsverhältnis - weder prägend noch stehe sie im Vordergrund. Die dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteile seien nicht durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst. Die Gewinnanteile hätten ihre Ursache vielmehr in der Kapitalbeteiligung des Klägers, die als Sonderrechtsverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis des Klägers bestehe. Soweit daneben auch Gesichtspunkte gegeben seien, die für einen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der GmbH sprächen, würden diese hinter die letztlich ausschlaggebende Kapitalbeteiligung des Klägers am Unternehmen der GmbH zurücktreten und würden von diesem Sonderrechtsverhältnis überlagert, das die Grundlage für die dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteile bilde.

Für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis spreche insbesondere, dass der Kläger keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung gehabt habe. Darüber hinaus habe der Kläger die Einlage in die GmbH auch aus seinem Vermögen erbracht. Zudem trage der Kläger ein effektives Verlustrisiko. Zum einen bestehe die Möglichkeit des Totalverlusts seiner Kapitaleinlage als solche. Zum anderen trage der Kläger das Verlustrisiko hinsichtlich der laufenden Jahresergebnisse. Dass dieses Verlustrisiko auf die Höhe seiner Einlage begrenzt sei, falle dabei nicht ins Gewicht, da er in diesem Fall an künftigen Gewinnen nur dann teilnehme, wenn die Verlustanteile wieder ausgeglichen seien. Schließlich stünden die Gewinnanteile dem Kläger auch dann zu, wenn er das gesamte Geschäftsjahr - zum Beispiel krankheitsbedingt - ausgefallen wäre. Gerade hierdurch zeige sich die Unabhängigkeit von Arbeitsleistung und Kapitalüberlassung sehr deutlich (Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2023).

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Az. VIII R 13/23 vorliegt. Insofern besteht in diesem und ähnlichen Fällen noch eine gewisse Rechtsunsicherheit.

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