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Betriebsprüfung: Kein Anspruch auf Informationen zur Richtsatzsammlung

08.09.2025

Jahr für Jahr gibt das Bundesfinanzministerium die Richtsatzsammlung heraus, die für viele Branchen beispielsweise die gängigen Rohgewinnaufschläge auf den Waren- und Materialeinsatz auflistet. Die Richtsätze sollen der Finanzverwaltung Anhaltspunkte geben, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben. Tatsächlich dient die Richtsatzsammlung oftmals als Schätzungsgrundlage im Anschluss an Betriebsprüfungen, wenn der Prüfer Mängel in der Kassenführung oder Buchführung feststellt. Zumindest kommt es im Rahmen von Außenprüfungen zu Diskussionen, wenn zum Beispiel die Rohgewinnaufschläge des geprüften Betriebs weit unterhalb der Richtsätze laut Richtsatzsammlung liegen. Schon seit einiger Zeit steht die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung in der Kritik, denn wie das zugrunde liegende Zahlenmaterial zusammengetragen wurde und ob es wirklich repräsentativ ist, ist für Außenstehende kaum nachvollziehbar.

Nun hat der Bundesfinanzhof dennoch entschieden, dass ein Steuerpflichtiger keinen Anspruch auf Informationen hat hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen (BFH-Urteil vom 9.5.2025, IX R 1/24). Im Finanzverwaltungsgesetz bestehe eine spezialgesetzliche Regelung, die eine Vertraulichkeit hinsichtlich des Zustandekommens von Schreiben des Bundesfinanzministeriums und damit auch der Richtsatzsammlung anordne. Damit sei ein Informationsanspruch - im Urteilsfall nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - ausgeschlossen.

Praxistipp:
Das Urteil bedeutet nicht, dass die Richtsatzsammlung nun ohne Weiteres zur Verprobung von Umsätzen und Gewinnen dienen darf. Die Schätzung anhand der Werte der Richtsatzsammlung unterliegt in vollem Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung - darauf weist der BFH explizit hin. Im Übrigen ist zu der Frage, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen ein "äußerer Betriebsvergleich" anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist, noch ein Verfahren beim BFH anhängig. Das heißt, es ist noch zu klären, ob die Richtsatzsammlung als Grundlage für Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung dienen kann (BFH-Beschluss vom 14.12.2022, X R 19/21).

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