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Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH müssen stets im Vorhinein getroffen werden, um rechtswirksam zu sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden von der Finanzverwaltung oft verworfen und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen als auch die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären insbesondere die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandteile sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.

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Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer darf um den so genannten Erbfallkosten-Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro gemindert werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Er wird unter anderem für die Kosten der Bestattung des Erblassers, für die Kosten eines angemessenes Grabdenkmals und für die Kosten der üblichen Grabpflege gewährt. Der Pauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal in Höhe von insgesamt 10.300 Euro zu gewähren. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abzug des Pauschbetrages nicht einmal den Nachweis voraussetzt, dass überhaupt Kosten angefallen sind (BFH-Urteil vom 1.2.2023, II R 3/20). Aber wie ist der Pauschbetrag bei mehreren Erben aufzuteilen?

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Wiederverkäufer antiker Möbel unterliegen mit ihren Umsätzen üblicherweise der so genannten Differenzbesteuerung des § 25a UStG. Derzeit nicht geklärt sind aber Fälle, in denen beispielsweise eine antike Kommode mit einem neuen Gegenstand, zum Beispiel einem Waschbecken, versehen und anschließend verkauft wird ("Upcycling"). Mit dieser Problematik wird sich bald der Bundesfinanzhof befassen müssen (Az. XI R 9/23). Die Vorinstanz, das Schleswig-Holsteinische FG, hat zugunsten der Wiederverkäufer wie folgt entschieden: Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft, sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft. Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit dem Neuteil lässt den Tatbestand eines Wiederverkaufs von Gebrauchtgegenständen im Sinne des § 25a UStG nicht entfallen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.3.2023 , 4 K 77/22).

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Die Übertragung einer Einkunftsquelle auf Sohn oder Tochter kann viele Vorteile bieten. So werden die Kinder mit finanziellen Mitteln ausgestattet, um beispielsweise ihr Studium zu finanzieren. Auch werden sie an das Geschäftsleben "herangeführt", wenn sie etwa eine Immobilie selbst verwalten dürfen. In steuerlicher Hinsicht kann ein "Steuersatzgefälle" innerhalb der Familie ausgenutzt werden. Das heißt: Wenn die Eltern mit ihren Einkünften zum Beispiel einem Steuersatz von 35 Prozent unterliegen, während die Kinder trotz Übertragung der Einkunftsquelle nur geringe Steuern zahlen, lassen sich mitunter hohe Steuerbeträge sparen. Aber zugegeben: Nicht jedem Elternteil ist wohl dabei, einem noch jungen Kind eine Einkunftsquelle, insbesondere ein Grundstück, dauerhaft zu übertragen. In einem solchen Fall wäre zu überlegen, dem Kind einen zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch an einer vermieteten Immobilie zu übertragen, die Überschüsse generiert. Der Nießbrauch wird vielleicht für sieben oder acht Jahre eingeräumt; danach erlischt das Recht aber und die Eltern erzielen die Einkünfte dann wieder selbst.

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Wird ein Dienstwagen privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil zu versteuern. Besteht allerdings ein arbeits- oder dienstrechtliches Privatnutzungsverbot, so ist von der Besteuerung abzusehen (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 2.8). Im Prinzip kann ein solches Privatnutzungsverbot auch mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vereinbart werden, so dass eine Besteuerung der Kfz-Nutzung unterbleiben müsste. Allerdings verlangen die Finanzämter in diesem Fall zusätzlich den Nachweis, dass das Verbot auch tatsächlich beachtet wurde. Und dieser Nachweis ist sehr schwierig zu führen.

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Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an das eigene Kind ist von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und der Erbe die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Vergünstigung greift, soweit die Wohnfläche der geerbten Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim neben dem Gebäude nur die Grundfläche des Flurstücks umfasst, auf dem sich das Gebäude befindet. Bei besonders großen oder zusammengelegten Flurstücken ist lediglich eine angemessene Fläche begünstigt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.7.2023, 3 K 14/23).

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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Wichtig ist allerdings, dass Einzelaufzeichnungen über die abgeleisteten Stunden vorliegen. Ohne entsprechende Unterlagen sind die Zuschläge nicht steuerfrei (so z.B. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020, 10 K 410/17 H, L). Mit den Anforderungen an die Einzelaufzeichnungen hat sich nun auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht befasst. Es hat entschieden, dass es für die Steuerfreiheit der Zuschläge unschädlich ist, wenn die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genaue Anfangszeit und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit enthalten, sofern die Ableistung der Nachtarbeit unstreitig ist (Urteil vom 9.11.2022, 4 K 145/20).

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Wer eine Tätigkeit aus persönlichen Neigungen heraus betreibt und dauerhaft Verluste erzielt, muss davon ausgehen, dass das Finanzamt diese nicht anerkennt, sondern eine so genannte Liebhaberei unterstellt. Andererseits können auch lang andauernde Verluste steuerlich abgezogen bzw. verrechnet werden, wenn ernsthaft die Absicht besteht, mit der Tätigkeit (positive) Einkünfte zu erzielen. Naturgemäß sind die Finanzämter aber skeptisch, wenn längere Zeit Verluste erwirtschaftet werden. Dann liegt es am Unternehmer, dem Finanzamt gegenüber die Einkünfte- bzw. Gewinnerzielungsabsicht glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Finanzverwaltung an die Glaubhaftmachung der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Unternehmensberater und Dozenten keine hohen Anforderungen stellen darf (FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 310/21 E).

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Schenkungen an ein Kind bleiben bis zur Höhe des persönlichen Freibetrages von 400.000 Euro schenkungsteuerfrei. Allerdings werden dabei alle Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Das heißt: Eine zunächst unbesteuerte Schenkung kann aufgrund der Addition mit einer späteren Schenkung doch noch Schenkungsteuer auslösen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Wird - zunächst - eine Immobilie übertragen, für die das Finanzamt einen Grundstückswert ermittelt und per Bescheid festsetzt, dann behält dieser Wert seine Gültigkeit dauerhaft. Stellt sich erst bei der zweiten Schenkung heraus, dass der seinerzeit - bestandskräftig - festgesetzte Grundstückswert zu hoch ist, wird der eventuell überhöhte Wert dennoch zugrunde gelegt und kann aufgrund der Zusammenrechnung Schenkungsteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundstückswert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem so genannten Nacherwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, das heißt bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt (BFH-Urteil vom 26.7.2023, II R 35/21).

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Für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden. Mit der Frage, wann das Tatbestandsmerkmal "bestimmte Zeit" für die Bildung eines passiven RAP erfüllt ist, musste sich nun der Bundesfinanzhof befassen. Sein Urteil lautet: Eine Schätzung der "bestimmten Zeit“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung von erhaltenen Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben“ beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte. Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nicht als erhaltene Anzahlung, sondern nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung möglich (BFH-Urteil vom 26.7.2023, IV R 22/20).

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