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Spielgewinne sind - ähnlich wie Lotteriegewinne - in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig. Bei Gewinnen aus Pokerspielen kann die Sache aber anders zu beurteilen sein. So hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers, der sehr hohe Preisgelder erzielt hat, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig sind und nicht als Spielgewinne steuerfrei bleiben. Poker sei im Allgemeinen eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen. Pokergewinne seien nur bei Hobbyspielern steuerfrei (BFH-Urteil vom 16.9.2015, X R 43/12; BFH-Urteil vom 25.2.2021, III R 67/18). Nun hat der BFH entschieden, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können (BFH-Urteil vom 22.2.2023, X R 8/21). Ein Mathematikstudent hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel (Variante "Texas Hold´em/Fixed Limit") begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der BFH bestätigt. Poker sei kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gelte auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

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Wer Kindergeld beantragt, muss die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angeben (§ 63 EStG). Die Familienkassen wollen durch einen Abgleich der Identifikationsnummern eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld und damit Überzahlungen vermeiden. Seit dem 1. Januar 2023 ist auch für die Beantragung des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung in der Steuererklärung erforderlich, dass die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angegeben wird (§ 32 Abs. 6 Satz 12 EStG).

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Werden Gebäude mitsamt so genannter Betriebsvorrichtungen vermietet, also Anlagen und Maschinen, die speziell an den Betrieb angepasst sind und oftmals auch nicht ohne Weiteres aus dem Gebäude entfernt werden können, darf die Vermietung nach bisheriger Auffassung nicht vollständig umsatzsteuerfrei erfolgen. Vielmehr soll der Anteil der Miete oder Pacht, der auf die Überlassung der Betriebsvorrichtungen entfällt, selbst dann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn die Gebäudevermietung ansonsten umsatzsteuerfrei erfolgt. Man spricht insoweit von einem Aufteilungsgebot der beiden Leistungen "Gebäudevermietung" und "Vermietung von Betriebsvorrichtungen", auch wenn nur ein einziger Miet- oder Pachtvertrag vorliegt. Nunmehr haben der Europäische Gerichtshof und in der Folge der Bundesfinanzhof das Aufteilungsgebot verworfen. Bei der Grundstücksvermietung samt Betriebsvorrichtungen liegt eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt umsatzsteuerfrei sein kann (EuGH-Urteil vom 4.5.2023, C-516/21; BFH-Beschluss vom 17.8.2023, V R 7/23 / V R 22/20).

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Beteiligt sich ein Angestellter als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers, ist die Frage zu beantworten, ob die Erträge aus dieser Beteiligung als Kapitaleinkünfte oder als Arbeitslohn gelten. Die Antwort ist bedeutsam, weil Kapitaleinkünfte üblicherweise nur dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, während Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierzu entschieden, dass Kapitaleinkünfte vorliegen, wenn der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.10.2022,12 K 1692/20).

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Ein Gehalt oberhalb der Minijob-Grenze unterliegt zwar der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, doch im so genannten Übergangsbereich (früher: Gleitzone) werden die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet - und zwar nach einer komplizierten Berechnungsformel. Seit dem 1. Januar 2023 liegt der Übergangsbereich bei den so genannten Midijobs zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2024 wird der Übergangsbereich bei Midijobs voraussichtlich im Bereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro liegen, da die Minijob-Grenze auf 538 Euro erhöht werden soll.

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Auf dem steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft werden insbesondere die Einlagen erfasst, die der Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft geleistet hat. Werden solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt, dann muss der Gesellschafter diese Einlagenrückgewähr - anders als Gewinnausschüttungen - nicht versteuern. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird Jahr für Jahr mit einem besonderen Bescheid festgeschrieben (§ 27 Abs. 2 KStG). Dieser Bescheid richtet sich an die Kapitalgesellschaft. Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht eigenständig anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.12.2022 (I R 53/19) entschieden. Allerdings liegt nunmehr die Verfassungsbeschwerde vor, so dass das letzte Wort doch nicht gesprochen ist. Das Az. beim Bundesverfassungsgericht lautet: 1 BvR 1060/23.

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Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Dazu ist aber ein wichtiger Termin zu beachten: Nur bis zum 15. Dezember 2023 kann die Verlustbescheinigung bei der Bank für das Kalenderjahr 2023 beantragt werden.

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Begibt sich ein Kind für ein Studium längere Zeit ins Ausland, entfällt der Kindergeldanspruch der Eltern grundsätzlich nicht. Sofern das Kind aber außerhalb des EU- und EWR-Raums studiert, bleibt der Anspruch auf Kindergeld nur erhalten, wenn es seinen Inlandswohnsitz beibehält. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus nicht aufgibt, wenn das Auslandsstudium zunächst nur für ein Jahr geplant ist. Der Kindergeldanspruch bleibt also erhalten. Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung hingegen regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen (BFH-Urteil vom 21.6.2023, III R 11/21).

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Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat, wenn sich der Zweitwohnsitz im Inland befindet. Nach Ansicht mehrerer Finanzgerichte gehören die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten und fallen damit nicht unter die 1.000-Euro-Grenze. Sie sind also auch dann abziehbar, wenn die Miete so hoch ist, dass die Grenze von 1.000 Euro überschritten ist (FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22; FG Niedersachen, Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22).

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Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Wenn ein Kind während der Ausbildung erkrankt und seine Ausbildung unterbrechen muss, führt dies zwar noch nicht unmittelbar zum Verlust des Kindergeldes. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung noch zu rechnen ist oder nicht. Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.8.2021 (III R 41/19) entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung nicht mehr möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes beendet wurde. Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung ist zudem selbst dann nicht möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis zwar fortbesteht, Ausbildungsmaßnahmen wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes aber unterbleiben. Eine Krankheit ist nicht vorübergehend, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 15.12.2021, III R 43/20).

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