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Absetzung für Abnutzung: Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

25.08.2025

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse zum 1.1.2020 zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht (§ 7 Abs. 2 EStG). Konkret:

- In den Jahren 2020 bis 2022 wurde befristet die degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 eingeführt: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt wurden, können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit einem festen Prozentsatz abgeschrieben werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.

- Erneut wurde die degressive Abschreibung eingeführt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit einem festen Prozentsatz abgeschrieben werden. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen.

Aufgrund der anhaltenden Krisensituation wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für Investitionen ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). Die degressive Abschreibung kann somit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").

Praxistipp:
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 oder nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die Anwendung von § 7 Abs. 2 EStG in der bisherigen Fassung des Gesetzes weiterhin zulässig.

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