
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr, das sich in einer Berufsausbildung befindet, besteht Anspruch auf Kindergeld. Wichtig ist aber, dass das Kind die Ausbildung ernsthaft betreibt. Das Finanzgericht Münster hat diesbezüglich zugunsten der Eltern entschieden, dass auch ein Studium an einer privaten Fernuniversität als ernsthaft betrieben gelten kann (FG Münster, Urteil vom 5.2.2025, 7 K 1522/24 Kg, AO).
» mehrDie Verdienstobergrenze für eine geringfügige Beschäftigung ("Minijob-Grenze" bzw. "Geringfügigkeitsgrenze") liegt im Jahre 2025 noch bei 556 Euro im Monat. Diese Grenze ist aber dynamisch ausgestaltet. Das heißt, sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro/Stunde angehoben wird, wird folglich die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro auf 603 Euro steigen (13,90 x 130 : 3 = 602,33, aufgerundet 603 Euro). Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn weiter auf 14,60 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt damit zum 1.1.2027 auf 633 Euro.
» mehrIm Jahre 2020 hatten viele Unternehmer die Corona-Soforthilfe beantragt. Seinerzeit stand sie allerdings unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Tatsächlich mussten zahlreiche Unternehmer die Soforthilfe später wieder ganz oder teilweise zurückzahlen. Bei Einnahmen-Überschussrechnern ergibt sich steuerlich in diesen Fällen die Frage, ob die Corona-Soforthilfe zunächst im Zeitpunkt der Zahlung, also im Jahr 2020, als Betriebseinnahme zu versteuern und im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe abzuziehen ist. Oder ob die Einnahme im Jahre 2020 aufgrund der späteren Rückzahlung (bzw. aufgrund des von Anfang an bestehenden Rückzahlungsvorbehalts) in 2020 außen vor zu bleiben hat. Die Antwort muss nun der Bundesfinanzhof in dem Verfahren mit dem Az. VIII R 4/25 geben. Vorausgegangen ist das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.2.2024 (12 K 20/24). Dieses hat entschieden, dass die Corona-Soforthilfen im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Die Rückzahlung führt erst später zu Betriebsausgaben und wirkt nicht auf das Jahr der Bewilligung zurück.
» mehrSteuernachzahlungen und -erstattungen werden nach Ablauf einer Karenzzeit verzinst (§ 233a AO). Der Zinssatz betrug früher 0,5 Prozent pro Monat, seit 2019 beträgt er 0,15 Prozent pro Monat. Die Zinsen werden unabhängig von einem Verschulden, etwa aufgrund der zögerlichen Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt, festgesetzt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen nicht in Betracht kommt, wenn einem Steuerpflichtigen aufgrund einer zunächst unklaren Erbrechtssituation bestimmte Einkünfte erst nach vielen Jahren zugerechnet werden und die entsprechenden Steuerbescheide - samt Festsetzung hoher Nachzahlungszinsen - ebenfalls erst nach vielen Jahren erteilt bzw. geändert werden (BFH-Urteil vom 9.4.2025, X R 12/21).
» mehrWer eine Ferienwohnung zur Einkünfteerzielung besitzt, kann die Fahrten dorthin, etwa zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Wenn in einem Jahr aber besonders viele Fahrten erfolgen, kann sich die Frage stellen, ob die Fahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer oder nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) abgezogen werden dürfen. Letzteres wäre der Fall, wenn die Ferienwohnung als "erste Tätigkeitsstätte" gewertet würde. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass eine Ferienwohnung tatsächlich eine erste Tätigkeitsstätte darstellen kann und Fahrten dorthin dann nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall hat es die Kosten sogar noch um einen nicht abziehbaren Privatanteil gemindert (FG Münster, Urteil vom 15.5.2025, 12 K 1916/21 F).
» mehrJahr für Jahr gibt das Bundesfinanzministerium die Richtsatzsammlung heraus, die für viele Branchen beispielsweise die gängigen Rohgewinnaufschläge auf den Waren- und Materialeinsatz auflistet. Die Richtsätze sollen der Finanzverwaltung Anhaltspunkte geben, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben. Tatsächlich dient die Richtsatzsammlung oftmals als Schätzungsgrundlage im Anschluss an Betriebsprüfungen, wenn der Prüfer Mängel in der Kassenführung oder Buchführung feststellt. Zumindest kommt es im Rahmen von Außenprüfungen zu Diskussionen, wenn zum Beispiel die Rohgewinnaufschläge des geprüften Betriebs weit unterhalb der Richtsätze laut Richtsatzsammlung liegen. Schon seit einiger Zeit steht die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung in der Kritik, denn wie das zugrunde liegende Zahlenmaterial zusammengetragen wurde und ob es wirklich repräsentativ ist, ist für Außenstehende kaum nachvollziehbar.
» mehrDer Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3.12.2024 (IX R 32/22) entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Geklagt hatten die in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz das Einkommen (2012) bzw. die Einkünfte (ab 2013) der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das Finanzamt, da diese nach dem Außensteuergesetz nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt. Der BFH hat den Klägern nun Recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Drittstaatensachverhalte und gebietet eine Anwendung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat.
» mehrEin Gehalt oberhalb der Minijob-Grenze unterliegt zwar der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, doch im so genannten Übergangsbereich (früher Gleitzone) werden die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet - und zwar nach einer komplizierten Berechnungsformel. Seit dem 1. Januar 2025 liegt der Übergangsbereich bei den "Midijobs" zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2026 wird der Übergangsbereich bei "Midijobs" im Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro liegen, da die Minijob-Grenze auf 603 Euro erhöht wird. Ab dem 1.1.2027 wird der Übergangsbereich - aufgrund der weiteren Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 Euro und damit auch der Geringfügigkeitsgrenze auf 633 Euro - zwischen 633,01 Euro und 2.000 Euro liegen.
» mehrIm Jahre 2020 wurden viele Apotheker von der Insolvenz eines von ihnen beauftragten Apothekenrechenzentrums erschüttert. Die betroffenen Apotheker haben mitunter sehr hohe Forderungsausfälle zu beklagen. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Apotheker die Umsatzsteuer für bereits erbrachte Leistungen aber trotz der Insolvenz ihres Rechenzentrums nicht mindern dürfen. Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen eines anderen Unternehmers, einer so genannten Zahlstelle, so vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger (der Krankenkassen) bei der Zahlstelle eingehen. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert (BFH-Urteil vom 30.4.2025, XI R 15/22).
» mehrWerden Aktien wertlos und daher aus dem Depot ausgebucht, sollten betroffene Anleger die entsprechende Steuerbescheinigung ihrer Depotbank sorgfältig prüfen. Hintergrund ist, dass einige Banken die Verluste intern verrechnen, andere hingegen nicht. Dies liegt an einer gesetzlichen Übergangsregelung, die den Banken die unterschiedliche Vorgehensweise bis Ende 2025 ermöglicht.
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