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Wenn Eltern einem Kind eine vermietete Immobilie übertragen, ohne dass der Beschenkte vorhandene Darlehen schuldrechtlich mit übernimmt, können die Schuldzinsen für das Darlehen nicht - mehr - steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hatte schon vor vielen Jahren entschieden: Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über (BFH-Urteil vom 30.1.1990, IX R 182/84). Was aber gilt, wenn das Kind lediglich einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie erhält? Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich geurteilt: Schenkt der Vater seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie, ohne die Darlehen anteilig mit zu übertragen, so kann er seine Schuldzinsen anschließend nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen (Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23). Doch ob diese Auffassung richtig ist, muss nun der Bundesfinanzhof in dem Revisionsverfahren mit dem Az. IX R 2/24 klären.

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Seit 1994 verleiht die Leipziger Volkszeitung (LVZ) einen mit 10.000 Euro dotierten Kunstpreis an Künstlerinnen und Künstler, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen und die mit der Region Leipzig verbunden sind. Eine Bewerbung für den Preis ist nicht möglich; er wird auf Vorschlag von einer Jury verliehen. Mit dem Preis verbunden ist eine Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig und die Erstellung eines Kataloges zur Ausstellung. Das Finanzamt sah das Preisgeld als Teil der freiberuflichen Einkünfte des Preisträgers und erhob hierauf Einkommensteuer. Das Sächsische Finanzgericht hingegen hat das Preisgeld mit Urteil vom 26.9.2023 (4 K 156/21) für nicht einkommensteuerbar erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Derzeit sind Währungsgewinne und -verluste aus verzinslichen wie auch aus nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben allenfalls als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen. Das bedeutet, dass Veräußerungsgewinne aus Fremdwährungen, die länger als ein Jahr gehalten werden, steuerfrei bleiben. Dementsprechend sind Verluste nach einem Jahr steuerlich unbeachtlich. Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung unterliegen Veräußerungsgewinne nicht dem Abzug von Kapitalertragsteuer, sondern müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Entsprechende Verluste können ausschließlich mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Für die Versteuerung kommt es also allein auf die Haltedauer des Fremdwährungsguthabens an. Ob das Guthaben verzinst wird oder unverzinslich ist, spielt keine Rolle. Doch zum 1.1.2025 tritt eine bedeutende Rechtsänderung ein.

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Arbeitnehmer dürfen ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale, auch als Pendlerpauschale bezeichnet, steuerlich geltend machen. Das sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer. "Erste Tätigkeitsstätte" kann auch der Betrieb eines Kunden oder eines verbundenen Unternehmens sein, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig tätig wird. Was aber gilt bei Selbstständigen, wenn diese nur einen einzigen Kunden besuchen und ihre Tätigkeit dort dauerhaft verrichten? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch in diesem Fall nur die Entfernungspauschale anzusetzen ist (Urteil vom 19.6. 2024, 1 K 1219/21). Es wurde aber die Revision zugelassen, die der Kläger auch eingelegt hat (Az. des BFH: VIII R 15/24, Quelle: FG Rheinland-Pfalz, PM vom 24.7.2024).

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Kinderbetreuungskosten, darunter fallen auch Kindergartenbeiträge, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderregelungen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Voraussetzung für den Abzug ist unter anderem, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Genauer gesagt wurde dieser erst gar nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die Auffassung des BFH bestehen, wonach die Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim so genannten Residenzmodell maßgebend ist (BVerfG, Beschluss vom 22.4.2024, 2 BvR 1041/23).

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Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Einholung erweiterter Führungszeugnisse zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 8.2.2024, VI R 10/22). Die Kläger gehören zum Arbeitgeberkreis eines Generalvikariats. Nach der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen haben sich die kirchlichen Rechtsträger unter anderem folgende Verpflichtungen auferlegt: Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige, die Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, müssen bei der Einstellung bzw. Beauftragung und nachfolgend im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die Kosten werden den Mitarbeitern erstattet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die erstatteten Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten Führungszeugnissen in den jeweils laufenden Beschäftigungsverhältnissen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich und die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.

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Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei. Das ist der Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG auch für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH zu gewähren ist (BFH-Urteil vom 8.5.2024, VIII R 9/21).

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Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2021 für das Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Es ist aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar gegebenenfalls sogar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn es um die Verwertung von Wirtschaftsgütern geht, deren Veräußerung zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Das Finanzgericht Hamburg hat zwar geurteilt, dass die Aufwendungen weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung darstellen. Es wurde aber die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich beim BFH vorliegt (FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2023, 1 K 97/22, Revision unter Az. IX R 29/23).

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Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet, soll es Schuldnern ermöglichen, von ihren Restschulden befreit und nach einer Wohlverhaltensphase wieder wirtschaftlich integriert zu werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner steuerlich aber nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Die Aufwendungen seien nicht "außergewöhnlich". Die Überschuldung von Privatpersonen sei kein gesellschaftliches Randphänomen. Insolvenzverfahren von Verbrauchern und bestimmten unternehmerisch tätigen Privatpersonen seien keineswegs unüblich. Von der Möglichkeit des vereinfachten (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens hätten seit Einführung im Jahr 1999 bis Ende 2019 immerhin rund 2,13 Mio. Privatpersonen Gebrauch gemacht. Es könne deshalb nicht angenommen werden, dass dem Insolvenzschuldner durch die Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen seien.

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Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn, der als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen, beispielsweise in Form einer Pkw-Gestellung anstelle von Geld, ist nicht zulässig. So zumindest wird überwiegend das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.5.2016 (5 AZR 135/16) interpretiert. Es stellt sich in diesem Zusammenhang aber eine weitere Frage: Sind die Sozialversicherungsbeiträge, wenn Sachlohn anstelle von Barlohn gewährt wird und dadurch der Mindestlohn nicht erreicht wird, vom Sachbezug zuzüglich eines - bislang nicht realisierten - Anspruchs auf den Mindestlohn zu berechnen? Anders ausgedrückt: Sind Sozialversicherungsbeiträge von einem "Phantomlohn" zu berechnen? Mit dieser Frage muss sich nun das Bundessozialgericht in dem Verfahren mit dem Az. B 12 BA 6/23 R befassen. Vorausgegangen ist ein - für den klagenden Arbeitgeber positives - Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG-Urteil vom 19.4.2023, L 5 BA 1846/22).

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