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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Steuernews

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Die Höhe des Beitrages zur Sozialversicherung ist für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich einzeln zu ermitteln; entsprechende Aufzeichnungen (Entgeltunterlagen) sind für jeden Mitarbeiter gesondert zu führen. Zuweilen "verstoßen" Arbeitgeber jedoch gegen die Aufzeichnungspflichten, etwa weil sie davon ausgehen, dass eine bestimmte Leistung überhaupt nicht der Sozialversicherung unterliegt. Wird ein solcher Verstoß von den Prüfern der Sozialversicherung bemängelt und ist eine Zuordnung des - nun der Sozialversicherung unterliegenden - Vorteils nicht getrennt möglich, können die Beiträge "von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte" geltend gemacht werden. Vielfach werden die zusätzlichen Arbeitsentgelte geschätzt und gegenüber dem Arbeitgeber mittels eines so genannten Summenbeitragsbescheides festgesetzt (§ 28 f SGB IV). Zugunsten der Betroffenen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zahlungen des Arbeitgebers an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aufgrund eines solchen Bescheides nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen (BFH-Urteil vom 15.6.2023, VI R 27/20).

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Elektronische Aufzeichnungssysteme, zu denen auch digitale Registrierkassen gehören, müssen generell bereits seit dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Zunächst gab es für die Registrierkassen noch gewisse Übergangsfristen und Erleichterungen. Diese sind aber bereits Ende 2022 ausgelaufen. Die Einhaltung der Vorgaben wird in unangekündigten Kassen-Nachschauen der Finanzämter überprüft. Bei diesen Kontrollen wird allgemein geprüft, ob die Kassenaufzeichnungen, welche der Besteuerung unterliegen, ordnungsgemäß geführt werden und nunmehr auch, ob die TSE ordnungsgemäß eingesetzt wird.

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Wenn ein Kind eine Privatschule besucht, können die Eltern 30 Prozent der Kosten, höchstens 5.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben abziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die darüber hinausgehenden Aufwendungen sind aber nicht abzugsfähig. Wie das Finanzgericht Münster entschieden hat, stellen die Kosten für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes auch keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG dar (Urteil vom 13.6.2023, 2 K 1045/22 E).

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Das so genannte Wachstumschancengesetz befindet sich derzeit zwar noch in der parlamentarischen Beratung und wird wohl erst im Dezember 2023 verabschiedet. Dennoch möchten wir Sie bereits heute auf eine Änderung aufmerksam machen: Es ist geplant, eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter einzuführen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt werden. Der bei der degressiven AfA anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des Prozentsatzes der linearen AfA betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Die degressive AfA ist nur bei Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens zulässig, gilt also nur bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird. Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter kommt nicht in Betracht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

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Dienstreisen werden zwar zumeist mit dem Firmenwagen, dem privaten Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt, doch manch Arbeitnehmer nutzt auch sein privates Fahrrad für eine Auswärtstätigkeit. Die Bundesregierung wurde gefragt, ob und in welcher Form Aufwendungen für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad steuerlich geltend gemacht werden können. Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel lautet (BT-Drucks. 20/7889, S 20): Werden Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad des Arbeitnehmers durchgeführt, dürfen die tatsächlich entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt oder in dieser Höhe durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dabei ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der auf Grundlage eines Zeitraums von zwölf Monaten errechnete Kilometersatz kann so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (R 9.5 Absatz 1 Satz 4 LStR).

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Für Verluste aus bestimmten Kapitalanlagen, zum Beispiel aus Options- oder Termingeschäften, sieht das Einkommensteuergesetz strikte Beschränkungen bei der Verlustverrechnung vor. Insbesondere Verluste aus spekulativen Anlagen dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften, sondern nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden. Gegebenenfalls ist zwar ein Verlustvortrag möglich. Doch auch dann dürfen Verluste nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften der Folgejahre verrechnet werden.

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Aufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Zudem können für Auswärtstätigkeiten Verpflegungspauschalen berücksichtigt werden. Auswärtstätigkeiten liegen vor, wenn jemand außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Die Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte liegt, kann beispielsweise bei längerfristigen Abordnungen streitig sein. Das Finanzgericht Nürnberg hat diesbezüglich entschieden, dass eine Soldatin Fahrtkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen und auch keine Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen darf, wenn sie vom militärischen Dienst freigestellt ist, um eine Ausbildung im öffentlichen Dienst zu absolvieren (FG Nürnberg, Urteil vom 8.3.2023, 5 K 211/22).

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Spielgewinne sind - ähnlich wie Lotteriegewinne - in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig. Bei Gewinnen aus Pokerspielen kann die Sache aber anders zu beurteilen sein. So hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers, der sehr hohe Preisgelder erzielt hat, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig sind und nicht als Spielgewinne steuerfrei bleiben. Poker sei im Allgemeinen eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen. Pokergewinne seien nur bei Hobbyspielern steuerfrei (BFH-Urteil vom 16.9.2015, X R 43/12; BFH-Urteil vom 25.2.2021, III R 67/18). Nun hat der BFH entschieden, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können (BFH-Urteil vom 22.2.2023, X R 8/21). Ein Mathematikstudent hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel (Variante "Texas Hold´em/Fixed Limit") begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der BFH bestätigt. Poker sei kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gelte auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

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Wer Kindergeld beantragt, muss die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angeben (§ 63 EStG). Die Familienkassen wollen durch einen Abgleich der Identifikationsnummern eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld und damit Überzahlungen vermeiden. Seit dem 1. Januar 2023 ist auch für die Beantragung des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung in der Steuererklärung erforderlich, dass die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angegeben wird (§ 32 Abs. 6 Satz 12 EStG).

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Werden Gebäude mitsamt so genannter Betriebsvorrichtungen vermietet, also Anlagen und Maschinen, die speziell an den Betrieb angepasst sind und oftmals auch nicht ohne Weiteres aus dem Gebäude entfernt werden können, darf die Vermietung nach bisheriger Auffassung nicht vollständig umsatzsteuerfrei erfolgen. Vielmehr soll der Anteil der Miete oder Pacht, der auf die Überlassung der Betriebsvorrichtungen entfällt, selbst dann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn die Gebäudevermietung ansonsten umsatzsteuerfrei erfolgt. Man spricht insoweit von einem Aufteilungsgebot der beiden Leistungen "Gebäudevermietung" und "Vermietung von Betriebsvorrichtungen", auch wenn nur ein einziger Miet- oder Pachtvertrag vorliegt. Nunmehr haben der Europäische Gerichtshof und in der Folge der Bundesfinanzhof das Aufteilungsgebot verworfen. Bei der Grundstücksvermietung samt Betriebsvorrichtungen liegt eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt umsatzsteuerfrei sein kann (EuGH-Urteil vom 4.5.2023, C-516/21; BFH-Beschluss vom 17.8.2023, V R 7/23 / V R 22/20).

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