Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt. Diese beträgt - unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel - für die ersten 20 Entfernungskilometer je 30 Cent. Zum 1.1.2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent und zum 1.1.2022 auf 38 Cent angehoben. Dieser Betrag soll - vorerst - bis einschließlich 2026 gelten. Der Gesetzgeber will die Fernpendler damit etwas entlasten. Manch Arbeitnehmer, der "nur" 20 Kilometer zur Arbeit fährt, empfindet es aber als ungerecht, dass er lediglich 30 Cent pro Kilometer abziehen kann. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diesbezüglich jedoch entschieden, dass die Neuregelung mit der Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer nicht verfassungswidrig ist. Für die ersten 20 Entfernungskilometer bestehe daher im Streitjahr 2022 auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Entfernungspauschale von 38 Cent je Entfernungskilometer (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.3.2024, 16 K 16092/23).
» mehrZu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Man spricht hier von anschaffungsnahen Herstellungskosten; diese sind nur im Wege der Absetzung für Abnutzung - zumeist mit 2 Prozent pro Jahr - abzugsfähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die Kosten für Renovierungsarbeiten nach einem Brandschaden den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ursache für den Brand unklar ist. Lediglich die Aufwendungen für die Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden stellen sofort abzugsfähige Werbungskosten dar (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 10 K 2184/20 E).
» mehrEin Parkhaus ist erbschaftsteuerlich nicht begünstigt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.2.2024 (II R 27/21) entschieden. Der Kläger war Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Vater hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an den Sohn verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest. Dabei behandelte es das Parkhaus als so genanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof schlossen sich dieser Auffassung an.
» mehrDie Grundsteuerreform erhitzt die Gemüter, da viele Immobilienbesitzer befürchten, ab dem 1. Januar 2025 höhere Grundsteuern zahlen zu müssen als bislang. Zahlreiche Bürger haben daher die Feststellungen ihrer Grundsteuerwerte angefochten und einige haben sogar Klage erhoben. Zwei Betroffene haben nun beim Bundesfinanzhof einen Etappensieg errungen, wenn auch jeweils nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliegt (BFH-Beschlüsse vom 27.5.2024, II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)).
» mehrWer einen Vermögensgegenstand erbt, zahlt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer, wenn die entsprechenden Freibeträge überschritten sind.. Wird der Vermögensgegenstand bereits kurze Zeit nach der Erbschaft veräußert, kann ein dabei entstehender Gewinn der Einkommensteuer unterliegen. Die Summe von Erbschaft- und Einkommensteuer kann eine enorme Höhe erreichen. Daher sieht der Gesetzgeber in § 35b EStG vor, dass die Einkommensteuer - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Stück weit gemindert werden darf. Die Vorschrift enthält allerdings eine wichtige zeitliche Komponente: Die Einkommensteuer wird nur gemindert, wenn die Einkünfte "im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben."
» mehrVerluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Verluste aus Termingeschäften können nicht mit anderen Kapitalerträgen oder gar anderen Einkünften verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020). Die Beschränkung gilt seit dem 1.1.2021.
» mehrGewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen, ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Steuerbefreiung aber für alle Arbeitnehmer entfällt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmergruppen wie Auszubildende und geringfügig Beschäftigte von der Vermögensbeteiligung ausschließt. Nur der Ausschluss von Arbeitnehmern entsprechend der im Gesetz genannten Ein-Jahres-Frist sei erlaubt. Im Übrigen müssten ruhende Arbeitsverhältnisse nicht einbezogen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2023, 8 K 11/22 H (L)).
» mehrWer einen unterhaltsberechtigten Angehörigen finanziell unterstützt, darf seine Leistungen im gewissen Rahmen steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass weder der Leistende noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Unschädlich ist ein geringes Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro. Das bedeutet: Wenn der Angehörige über eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro verfügt, wird das Finanzamt Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Gewisse Vermögenswerte bleiben allerdings als Schonvermögen außer Betracht. Hierunter fallen insbesondere ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen selbst bewohnt wird, sowie Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde.
» mehrFür die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden sieht der Gesetzgeber bestimmte Prozentsätze vor. Je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum sind dies üblicherweise 2 %, 2,5 % oder 3 %, wenn keine Sonder-AfA infrage kommt. Der Gesetzgeber unterstellt dabei typisierend eine Nutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes von 50, 40 oder 33 Jahren. Grundsätzlich ist es zwar zulässig, eine kürzere Nutzungsdauer und damit einen höheren AfA-Satz geltend zu machen. Allerdings verlangen die Finanzämter insoweit Nachweise, das heißt zumeist sehr detaillierte und aufwendige Gutachten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
» mehrEinnahmen-Überschussrechner dürfen eine bei Leasingbeginn geleistete Sonderzahlung für ihren Firmenwagen im Umfang der betrieblichen Kfz-Nutzung grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abziehen. Dieses Prinzip des Sofortabzugs haben sich viele Einnahmen-Überschussrechner zunutze gemacht, indem sie den Leasingbeginn jeweils auf den Dezember gelegt, in diesem Monat eine hohe Sonderzahlung geleistet und per Fahrtenbuch nachgewiesen haben, dass sie das Kfz im Dezember fast ausschließlich betrieblich genutzt haben. Folge sollte ein nahezu 100-prozentiger Abzug der Leasingsonderzahlung sein, und zwar auch dann, wenn das Kfz in den Folgejahren erheblich weniger betrieblich genutzt oder aber zur so genannten Ein-Prozent-Regelung übergegangen wird.
» mehr