Altersvorsorge: Auszahlungen aus US-Pensionsplan bei Wohnsitz im Inland
Viele Arbeitnehmer haben für eine gewisse Zeit in den USA gearbeitet und dort auch Pensionsansprüche erworben. Bei der späteren Auszahlung der Pension stellt sich die Frage, wie diese zu besteuern ist, wenn der Arbeitnehmer mittlerweile wieder in Deutschland wohnt. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Auszahlung aus dem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan lediglich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Leistung und der Summe der entrichteten Beiträge der deutschen Besteuerung unterliegt, wenn der Bezieher in der Ansparphase nicht in Deutschland steuerpflichtig war (Urteil vom28.10.2020, X R 29/18).
Der Sachverhalt: Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er war mehrere Jahre in den USA tätig. Der US-amerikanische Arbeitgeber ermöglichte dem Kläger, an einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan, dem so genannten 401 (k) Pension Plan teilzunehmen, bei dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer für seine Altersversorgung Beiträge an eine US-amerikanische Altersvorsorgeeinrichtung zu leisten hatten. Im Jahre 2011 erhielt der Kläger, der nun wieder in Deutschland lebte, Leistungen aus dem US-Pensionsplan. Er vertrat gegenüber dem Finanzamt die Auffassung, dass die ihm zugeflossenen Auszahlungen nur mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern seien, da die in der Ansparphase geleisteten Beiträge in Deutschland nicht gefördert worden seien. Das Finanzamt ließ den Abzug vorheriger Einzahlungen nicht zu, unterlag aber vor dem Bundesfinanzhof, der der Auffassung des Pensionärs folgte.
Begründung: Leistungen aus einem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Entsprechende Versorgungsleistungen werden zwar vollumfänglich besteuert, wenn die Beiträge zuvor nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert wurden, wenn also die Arbeitgeberbeiträge auf der Grundlage dieser Vorschrift steuerfrei geblieben sind. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag. Die deutsche Vorschrift des § 3 Nr. 63 EStG muss "tatsächlich" angewandt worden seien, was aber de facto gar nicht möglich war, wenn der Pensionär in seiner Aktivphase in den USA gelebt hat. Folglich kommt eine Besteuerung nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen in Betracht.
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