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Arbeitszimmer: Nutzung zu Bereitschaftsdiensten außerhalb der Bürozeit

26.09.2021

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden steuerlich bis zu 1.250 Euro anerkannt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Doch was gilt, wenn der Arbeitsplatz lediglich an wenigen Tagen im Jahr "nicht zur Verfügung steht" und dann ein Arbeitszimmer genutzt wird? Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist ein Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer selbst dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitsplatz im Betrieb oder der Behörde nur an einigen Tagen tatsächlich nicht zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer an diesen Tagen genutzt wird (Urteil vom 7.12.2020, 7 K 7097/18).

Der Sachverhalt: Einer Staatsanwältin stand für ihre Bereitschaftsdienste außerhalb der Bürozeiten kein Arbeitsplatz im Gericht zur Verfügung und so nutzte sie ihr häusliches Arbeitszimmer. Tatsächlich ging es lediglich um drei Bereitschaftsdienste außerhalb der Bürozeiten, was einen Umfang von weniger als 2 Prozent ihrer Arbeitszeit ausmachte. Die Richter akzeptierten dennoch die Arbeitszimmerkosten in Höhe von 1.250 Euro, weil für diesen Teil der Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Es komme weder auf den Anteil der Arbeitszeit an noch auf die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Arbeitszimmers.

Praxistipp:
In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


Alle Angaben ohne Gewähr.