Aufgeschobener Rentenbeginn: Welcher Besteuerungsanteil gilt?
Viele Bürger sehnen den Renteneintritt herbei und möchten ihre Rente so früh wie möglich beziehen. Es gibt allerdings auch Personen, die noch etwas länger arbeiten und die Rente erst später in Anspruch nehmen möchten. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welchem Besteuerungsanteil die Renten unterliegen. Denn paradoxerweise ist der gesetzliche Besteuerungsanteil bei einem späteren Rentenbezug höher als bei einem frühzeitigen Renteneintritt, da der maßgebende § 22 EStG nicht auf das Renteneintrittsalter, sondern auf das Kalenderjahr des Rentenbeginns abstellt. Das heißt, der Besteuerungsanteil beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahre 2020 "nur" 80 Prozent, während er sich bei einem Rentenbeginn im Jahre 2021 auf 81 Prozent erhöht.
Aktuell hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein geurteilt, dass der steuerlich maßgebende "Rentenbeginn" immer das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, auch wenn bereits früher ein Rentenanspruch besteht und dieser auf Antrag des Berechtigten hinausgeschoben wird (FG Schleswig-Holstein vom 2.9.2020, 2 K 159/19).
Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hatte zu der alten Fassung des § 22 EStG unter dem "Beginn der Rente" den Zeitpunkt verstanden, in dem der Rentenanspruch entstanden ist (so BFH-Urteil vom 30.9.1980, VIII R 13/79). Von daher wird spannend sein, ob er in der bereits anhängigen Revision gegen das aktuelle Urteil anders entscheiden wird. Das Az. der Revision lautet X R 29/20.
Alle Angaben ohne Gewähr.