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Aufstiegs-BAföG: Minderung der Werbungskosten im "Entstehungsjahr"

23.02.2024

Das Aufstiegs-BAföG, auch bekannt als Meister-BAföG, umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, sowie die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Die Zuschüsse sind gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, mindern aber die abziehbaren Werbungskosten, insbesondere die Lehrgangsgebühren für den Meisterkurs. Dies wiederum ergibt sich aus § 3c Abs. 1 EStG, in dem es heißt: "Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden ...". Doch angenommen, ein Zuschuss wird im Januar für die Lehrgangsgebühr des Vorjahres gezahlt, so stellt sich die Frage, in welchem Jahr der Zuschuss eigentlich die Werbungskosten mindert. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass der Zuschuss in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit die Werbungskosten mindert. Das heißt, es werden diejenigen Werbungskosten, für die der Zuschuss geleistet worden ist, gekürzt. Auf das Jahr des Zuflusses kommt es nicht an (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23, Revision zugelassen).

Praxistipp:
Vom Aufstiegs-BAföG zu unterscheiden ist der so genannte Meisterbonus für bestandene Meisterprüfungen und gleichgestellte Weiterbildungsabschlüsse. Er wird oder wurde in einigen Bundesländern gezahlt. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten für die Meisterprüfung nicht um den ausgezahlten Meisterbonus gekürzt werden müssen (FG München, Urteil vom 30.5.2016, 15 K 474/16). Die Finanzverwaltung akzeptiert die Entscheidung und belässt den Meisterbonus nicht nur steuerfrei, sondern beim Werbungskostenabzug auch anrechnungsfrei (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St32).

Praxistipp:
Mit einer anderen Frage muss sich der Bundesfinanzhof in dem Verfahren mit dem Az. VI R 9/21 befassen: Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich, wenn ein Darlehen nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)? Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt (Urteil vom 31.3.2021,14 K 47/20). Das FG sah auch keine Umqualifizierung des Darlehens in einen Zuschuss, so dass offenbar nicht einmal eine Minderung der Werbungskosten anzunehmen war.

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