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Außergewöhnliche Belastung: Sanierungskosten bei Schadstoffbelastung

18.09.2024

Kosten im Zusammenhang mit dem Eigenheim sind steuerlich grundsätzlich irrelevant. Es kommt allenfalls ein Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Betracht, der jedoch der Höhe nach beschränkt ist (20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro). Eine weitere Ausnahme kann allerdings gegeben sein, wenn ein Haus wegen einer hohen Schadstoffbelastung saniert werden muss. In diesem Fall können außergewöhnliche Belastungen vorliegen, die zwar um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden, ansonsten aber der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden dürfen. Kürzlich hat das Finanzgericht Baden-Württemberg zu dem Thema umfassend Stellung genommen und vor allem aufgezeigt, welche Nachweise ein Immobilienbesitzer vorbringen muss, um die Sanierungskosten später als außergewöhnliche Belastungen abziehen zu können. Zudem hat das Gericht dargelegt, "wann" die Nachweise einzuholen sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2024, 1 K 1855/21).

Der Kläger erwarb ein Einfamilienhaus, bei dem nach dem Einzug eine hohe Formaldehydkonzentration festgestellt wurde. Ein Diplom-Ingenieur empfahl daraufhin "Minimierungsmaßnahmen", um die Schadstoffkonzentration und die Geruchsauffälligkeit zu mindern. In einem ärztlichen Attest wurde zudem ausgeführt, dass der Kläger unter Beschwerden leide, wenn er sich insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten in seinen Wohnräumen aufhalte. Diese Beschwerden seien bei Geschäfts- und Urlaubsreisen auch im Winter "praktisch weggeblasen”. Der Zusammenhang mit dem häuslichen Raumklima sei durch Baugutachten zur Schadstoffbelastung mit Formaldehyd belegt. Letztlich entschied sich der Kläger zum Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und zum Neubau eines Einfamilienhauses. Er machte insoweit außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 191.567 Euro geltend, deren Abzug jedoch sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht versagt wurde.

Die Begründung des Gerichts ist sehr umfassend. Zwar bestätigen die Richter, dass im Hinblick auf die Belastung der Raumluft mit Formaldehyd in einem Wohnhaus beim Überschreiten des Grenzwertes von 0,1 ppm von einer konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen ist. Ein Abzug der Kosten für die Sanierung des Eigenheims als außergewöhnliche Belastung komme aber nur in Betracht, wenn und soweit die Kosten notwendig waren. Die Kosten wurden im Urteilsfall nicht anerkannt, weil sich die Sanierungsmaßnahme des Steuerpflichtigen nicht auf die notwendigen Maßnahmen (z.B. Versiegelung, Abdichtung, Nachbeschichtung, Lüftungsmaßnahmen) beschränkt haben, sondern ein Abriss mit einem Neubau erfolgte. Ihm wurde darüber hinaus vorgehalten, dass sein eigenes Gutachten lediglich ein Parteigutachten sei, das nur wenig Relevanz habe; im Übrigen wurden selbst hier nur kleinere Maßnahmen vorgeschlagen. Das ärztliche Attest wiederum sei nicht geeignet, die Kausalität der Schadstoffbelastung für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachzuweisen. Hierzu fehlen detailliertere Angaben zum zeitlichen Verlauf und der Schwere der Krankheiten und zu Untersuchungen zu den bereits eingetretenen Gesundheitsschäden sowie zum ausschließlichen Zusammenhang der Symptome mit der Formaldehydkonzentration.

Praxistipp:
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kläger bereits vor Beginn der Maßnahme auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. ein amtlich technisches Gutachten einholen müssen. Oder er hätte im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO die eine tatsächliche Zwangsläufigkeit begründenden Umstände feststellen lassen müssen.

Bereitgestellt durch:
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