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Aussetzung der Vollziehung: Ist der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat zu hoch?

15.08.2025

Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt oder gar Klage erhebt, muss die festgesetzte Steuer grundsätzlich zunächst zahlen. Allerdings kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, dem bei "ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids" stattzugeben ist. Dies bedeutet, dass die Steuer zunächst nicht entrichtet werden muss. Die Aussetzung der Vollziehung hat jedoch einen Haken: Bleiben Einspruch oder Klage endgültig ohne Erfolg und muss die Steuer dann "nachträglich“ doch gezahlt werden, sind für die Dauer der Aussetzung Zinsen zu zahlen, und zwar 0,5 Prozent pro Monat (Aussetzungszinsen, § 237 i.V.m. 238 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der Bundesfinanzhof hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat für Aussetzungszinsen für verfassungswidrig - zumindest im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021. Während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase sei der gesetzliche Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat der Höhe nach nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Der BFH hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH-Beschluss vom 8.5.2024, VIII R 9/23, Az. des BverfG: 1 BvL 8/24).

Nun hat auch das Finanzgericht Köln ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen geäußert. Dabei geht es um den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 (FG Köln, Beschluss vom 8.4.2025, 4 V 444/25). Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase begründe verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen. Vielmehr habe auch bereits der BFH den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung von Steuernachzahlungen (Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent ab 2019) und der Aussetzung der Vollziehung (Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent) moniert. Die Entscheidung des FG Köln, die allerdings nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zugelassene Beschwerde nicht eingelegt

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