
Berufskraftfahrer: Streit um Berechnung der Übernachtungspauschale
Berufskraftfahrer dürfen für eine Übernachtung im Fahrzeug eine Pauschale als Werbungskosten geltend machen. Diese betrug bis zum 31.12.2023 pro Kalendertag 8 Euro. Zum 1.1.2024 wurde sie auf 9 Euro angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Die Pauschale gilt nach dem Gesetzeswortlaut "für Kalendertage …., an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale …. beanspruchen könnte". Der Bundesfinanzhof muss in diesem Zusammenhang nun folgende Frage beantworten (Az. VI R 6/25): Steht Berufskraftfahrern bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit die Übernachtungspauschale nur für tatsächlich im Lkw verbrachte Übernachtungen zu oder ist sie auch für den An- und Abreisetag zu gewähren? Die Vorinstanz, das Thüringer Finanzgericht, hat entschieden, dass die Pauschale nur für tatsächliche Übernachtungen zu gewähren ist (Urteil vom 18.6.2024, 2 K 534/22).
Der Kläger ist Berufskraftfahrer im Fernverkehr und war oftmals mehrere Tage unterwegs. In der Steuererklärung für das Jahr 2020 machte er Verpflegungsmehraufwendungen für 220 Tage geltend; davon waren viele Tage reine An- und Abreisetage. Er beantragte auch die Übernachtungspauschale von 8 Euro für 220 Tage, obwohl er unstreitig nur 166 mal im Lkw übernachtet hatte. Er berief sich neben dem Gesetzeswortlaut auf das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 131), das seine Auffassung durchaus stützen würde. Das Finanzamt gewährte die Pauschale dennoch nur für die 166 tatsächlichen Übernachtungen. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos.
Die Übernachtungspauschale sei zwar für die Kalendertage zu gewähren, für die ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen besteht. Hinzukommen müsse aber eine tatsächliche Übernachtung im Lkw. Eine andere Auslegung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der ausdrücklich die Gewährung des "neuen” gesetzlichen Pauschbetrages anstelle der tatsächlichen Mehraufwendungen nur dann zulässt, wenn dem Grunde nach tatsächlich Aufwendungen entstanden sind (BT-Drucks. 19/13436).
Praxistipp:
Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Diese wurde aber per Nichtzulassungsbeschwerde erreicht. Der Vollständigkeit halber: Es können auch höhere Aufwendungen als 8 Euro bzw. 9 Euro nachgewiesen und geltend gemacht werden. Die Entscheidung, die tatsächlichen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, kann aber nur einheitlich im Kalenderjahr erfolgen.
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