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Berufssoldaten: Der Dienstort gilt als erste Tätigkeitsstätte

07.08.2025

Aufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Auswärtstätigkeiten liegen vor, wenn jemand außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Die Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte liegt oder ob eine solche überhaupt gegeben ist, kann aber streitig sein. Das Hessische Finanzgericht hat nun entschieden, dass ein Berufssoldat seine erste Tätigkeitsstätte an seinem Dienstort hat, wenn der zuvor erteilten Versetzungsverfügung keine kalendermäßige Befristung entnommen werden kann. Allerdings hat der unterlegene Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erhoben, so dass das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen ist (Hessisches FG, Urteil vom 17.1.2025, 4 K 561/21, Az. des BFH: VI B 5/25).

Der Kläger war zunächst Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr und schlug währenddessen die Offizierslaufbahn ein. Im Anschluss wurde der Kläger zum Berufssoldaten ernannt, zum Leutnant befördert und mittels Verfügung versetzt. Die Fahrtkosten zum aktuellen Standort machte er nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er begründete dies damit, dass es sich bei der Tätigkeit an der Dienststätte um eine Auswärtstätigkeit handeln würde. Aufgrund der damaligen Versetzungsverfügung sei er für einen Zeitraum von unter drei Jahren versetzt worden. Da dieser Zeitraum nicht über 48 Monate hinausgehe, sei er auswärts tätig. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten aber lediglich mit der Entfernungspauschale. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Die Begründung: Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer durch dienstrechtliche Weisungen zugeordnet wurde und wo er dauerhaft tätig werden soll. Dauerhaft soll der Arbeitnehmer an einem Ort tätig werden, wenn er dort für unbestimmte Zeit, einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten oder für den gesamten Zeitraum eines Dienstverhältnisses tätig werden soll. Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Kläger dem Standort zuzuordnen, war dauerhaft. Es erfolgte keine unbefristete Zuordnung zu der Dienststelle. Insbesondere kann der Versetzungsverfügung keine kalendermäßige Befristung entnommen werden. Der Umstand, dass in der Verfügung als voraussichtliche Verwendungsdauer ein bestimmter Zeitpunkt genannt wird, spielt keine Rolle. Vielmehr ist es so, dass die (bloße) Voraussichtlichkeit der Verwendung schon nach dem Wortsinn keine feste Bindung der Bundeswehr an die betreffende Verwendungsdauer beinhaltet; sie beschreibt lediglich den nach der jeweiligen (gegenwärtigen) Sachlage geplanten Verwendungszeitraum. Eine befristete Dauer der Zuordnung zu der neuen Tätigkeitsstätte ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Tätigkeit. Dass der Kläger, wie im öffentlichen Dienst bei Soldaten und Beamten insbesondere im Zusammenhang mit der weiteren Karriere und einer Beförderung üblich, möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt - aus ex-ante-Sicht - an eine andere Dienststätte versetzt werden könnte, führt nicht dazu, dass es sich bei der vorangegangenen Zuordnung nicht um eine dauerhafte Zuordnung handelt. Es existiert diesbezüglich nämlich weder ein Automatismus noch ist von vornherein festgelegt oder bestimmt, dass es zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu einer Änderung der Verwendung oder des Dienstortes des Beamten oder Soldaten kommt.

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