
Besteuerung von Erstattungszinsen: Einsprüche gelten als erledigt
Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, bekommt auf eine eventuelle Steuererstattung zusätzlich Zinsen, muss bei einer Steuernachzahlung aber zusätzlich Zinsen entrichten. Während die Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abgesetzt werden dürfen, müssen Erstattungszinsen aber als Kapitalertrag versteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (z.B. BFH Urteil vom 24.6.2014, VIII R 28/12). Und vier Verfassungsbeschwerden bezüglich der Besteuerung von Erstattungszinsen wurden nicht zur Entscheidung angenommen (z.B. BVerfG-Beschluss vom
5.7. 2023, 2 BvR 2671/14; BVerfG-Beschluss vom 12.7.2023, 2 BvR 482/14). Damit ist gesichert, dass Erstattungszinsen zu versteuern sind, während Nachzahlungszinsen vom Abzug ausgeschlossen bleiben.
Nun sind am 20.2.2025 noch anhängige Einsprüche, mit denen geltend gemacht wird, dass die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) gegen das Grundgesetz verstoße, per Allgemeinverfügung zurückgewiesen worden. Das heißt: Die Einsprüche sind damit erledigt, ohne dass die jeweiligen Steuerbürger eine schriftliche Mitteilung vom Finanzamt bekommen. Gleiches gilt für entsprechende Anträge, die außerhalb eines Einspruchs gestellt wurden (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 20.2.2025, S 0625).
Praxistipp:
Gegen diese Allgemeinverfügung können betroffene Steuerpflichtige allenfalls Klage erheben. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr.
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