Fachkundige Antworten auf Ihre steuerlichen Fragen. Schreiben Sie uns! Rufen Sie uns an! Folgen Sie uns auf Facebook!
Fachkundige Antworten
auf Ihre steuerlichen Fragen.
Exzellenter Arbeitgeber 2023

Betriebseinnahmen: Zahlungen von Verwertungsgesellschaften steuerpflichtig

02.03.2025

Bestimmte gesetzliche Vergütungsansprüche auf urheberrechtlich geschützte Werke unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbringen (EuGH-Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-37/16). Dies betrifft beispielsweise die Ausschüttungen, die Autoren von der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort erhalten. Einzelheiten dazu enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2021 (BStBl 2021 I S. 2133). Ein Journalist war nun der Auffassung, dass die Grundsätze zur Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer übertragbar sein müssten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jedoch entschieden, dass Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten, die ein selbständig tätiger Journalist von der VG Wort oder der VG Bildkunst erhält, zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gehören (Urteil vom 6.6.2023, 2 K 2151/22). Der Bundesfinanzhof hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nun zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 13.8.2024, VIII B 59/23).

Der Kläger ist ein selbständig tätiger Journalist, der im Jahre 2019 Ausschüttungen der VG Wort und der VG Bildkunst erhalten hat. Finanzamt und Finanzgericht sind der Auffassung, dass diese Ausschüttungen als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuer unterliegen, auch wenn sie nicht umsatzsteuerbar sind. Die Einkommensteuerpflicht betreffe sowohl die regulären Hauptausschüttungen als auch die Nachzahlungen. Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen und auch der BFH sieht keine Veranlassung zu ihrer Zulassung. Die Auffassung der Vorinstanz decke sich mit der allgemein im Schrifttum vertretenen Sichtweise. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Klägers, dass die Zahlungen der Verwertungsgesellschaften letztlich Schadenersatz für die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter seien und diese nicht den Begriffen der "Tätigkeit“ oder der Betriebseinnahme“ unterfallen, würden nicht überzeugen. Maßgebend sei nur, dass die Einnahmen aus Zahlungen der VG Wort und der VG Bildkunst aus der beruflichen Tätigkeit als Journalist resultierten.

Bereitgestellt durch:
Logo


Alle Angaben ohne Gewähr.