Buß- und Verwarnungsgelder: Kein steuerlicher Abzug möglich
Vor einigen Wochen fand in mehreren Bundesländern wieder ein so genannter Blitzermarathon statt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass verhängte Buß- und Verwarnungsgelder nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, selbst wenn die Geschwindigkeitsübertretungen während beruflicher oder betrieblicher Fahrten erfolgt sind. Der Ausschluss ist gesetzlich geregelt und gilt für "von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder" (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Die eventuelle Übernahme Buß- und Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber stellt im Übrigen für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Denn die Arbeitgeberleistung erfolgt hier nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und ist deshalb nicht steuerfrei. Verstöße gegen die Rechtsordnung, die mit Bußgeldern belegt sind, würden nicht zu den "notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen" zählen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen hat, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten (BFH-Urteil vom 14.11.2013,
VI R 36/12).
Bei der Übernahme von "Knöllchen" gibt es lediglich eine eng umrissene Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber als Halter eines Kfz das Verwarnungsgeld wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld, führt die Zahlung grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat (BFH-Urteil vom 13.8.2020, VI R 1/17, BStBl 2021 II S. 103 ). Das Urteil betrifft aber nur Park- und Halteverstöße, bei denen der Halter des Kfz in Anspruch genommen wird (§ 25a StVG). Es betrifft nicht Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen der Fahrer verwarnt wird. Zudem gilt die Steuerfreiheit nur, wenn der Arbeitgeber gegen die Fahrer wegen der Verstöße keinen (vertraglichen oder gesetzlichen) Regressanspruch hat. Sofern jedoch dem Arbeitgeber ein realisierbarer Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Fahrer zusteht und der Arbeitgeber dem Fahrer seine Forderung erlässt, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
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Praxistipp:
Die Sache wurde seinerzeit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im betreffenden Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt, dass kein Regressanspruch bestanden hat und folglich kein Zufluss von Arbeitslohn erfolgte. Soweit der Arbeitgeber bei der Verhängung von Verwarngeldern über Jahrzehnte hinweg von einem Rückgriff abgesehen hat, habe sich aus Sicht der Fahrer ergeben, dass ihr Arbeitgeber von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen trotz des Anhaltens zur Einhaltung der Regeln der StVO im Hinblick auf die besonderen Arbeitsumstände ihrer Tätigkeit absehen würde (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021, 1 K 2470/14 L).
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