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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad: Abzug der tatsächlichen Kosten möglich

25.11.2023

Dienstreisen werden zwar zumeist mit dem Firmenwagen, dem privaten Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt, doch manch Arbeitnehmer nutzt auch sein privates Fahrrad für eine Auswärtstätigkeit. Die Bundesregierung wurde gefragt, ob und in welcher Form Aufwendungen für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad steuerlich geltend gemacht werden können. Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel lautet (BT-Drucks. 20/7889, S 20): Werden Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad des Arbeitnehmers durchgeführt, dürfen die tatsächlich entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt oder in dieser Höhe durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dabei ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der auf Grundlage eines Zeitraums von zwölf Monaten errechnete Kilometersatz kann so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (R 9.5 Absatz 1 Satz 4 LStR).

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten für eine berufliche Auswärtstätigkeit zwar auch in Höhe der pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die im Bundesreisekostengesetz (BRKG) für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung vorgesehen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). In § 5 BRKG sind für folgende Fälle pauschale Kilometersätze vorgesehen: für die Benutzung eines Kraftwagens, z.B. Pkw, 0,30 Euro und für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer. Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad sind aber keine Pauschalen vorgesehen, das heißt, es bleibt nur der oben erwähnte Einzelnachweis.

Praxistipp:
Eine Ausnahme gilt lediglich für die so genannten S-Pedelecs, wenn diese als motorgetriebene Fahrzeuge gelten. Hier können unseres Erachtens 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer pauschal angesetzt werden. Die herkömmlichen Pedelecs gelten jedoch nicht als motorgetriebenes Fahrzeug.

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