
Dienstreisen: Nutzung des privaten Kfz anstelle des Firmenwagens zulässig
Darf ein Arbeitnehmer die Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Pkw steuerlich geltend machen, obwohl ihm ein Firmenwagen zur Verfügung steht? Und falls ja: Dürfen die Aufwendungen dann sogar mit den tatsächlichen Kosten von gegebenenfalls über 2 Euro je Kilometer abgezogen werden? Diese Frage muss bald der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren beantworten. Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht, hat zugunsten des Arbeitnehmers den Kostenabzug - auch der Höhe nach - zugelassen (Urteil vom 18.9.2024, 9 K 183/23).
Dem Kläger, einem Ingenieur, wurde von seinem Arbeitgeber ein Multivan sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Fahrberechtigt war auch die Ehefrau. Privat nutzte der Kläger einen Audi TT RS. Er machte in seiner Steuererklärung geltend, dass er Dienstreisen jeweils mit dem Audi durchgeführt hat und beantragte den entsprechenden Kostenabzug. Dabei ermittelte er für den Audi Fahrzeugkosten in Höhe von 2,28 EUR pro Kilometer, die dem Werbungskostenabzug zugrunde gelegt werden sollten. Der Multivan hingegen sei als Familienwagen vollständig privat genutzt worden. Das Finanzamt war indes argwöhnisch. Der Kläger nutze aus Gründen, die ausschließlich der privaten Lebensführung zuzurechnen seien, das von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Geschäftsfahrzeug in vollem Umfang für private Zwecke. Für seine dienstlichen Fahrten nutze er ebenfalls aus Gründen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen seien, sein privates Kfz. Daher seien die Aufwendungen, die durch diese Nutzung entstehen, nicht zusätzlich zu den Aufwendungen, die durch die Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs für dienstliche Zwecke durch den Arbeitgeber angefallen sind, als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage war aber erfolgreich und der Abzug der Kosten wurde zugelassen.
Die Begründung: Die Kosten für Dienstreisen mit dem privaten Pkw sind auch dann abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde. Der Nachweis der tatsächlichen beruflichen Nutzung des privaten Fahrzeugs muss aber erbracht werden. Auch die Höhe der Aufwendungen ist nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei dem Audi TT RS um ein Sportfahrzeug der gehobenen Klasse. Gleichwohl übersteigt dieses unter Berücksichtigung des Bruttoarbeitslohns des Klägers nicht den Rahmen des Üblichen. Soweit das Finanzamt ein "Störgefühl" darüber zum Ausdruck bringt, dass das dem Kläger überlassene Geschäftsfahrzeug beim Arbeitgeber steuerwirksam Betriebsausgaben generiere, gleichwohl aber nicht betrieblich eingesetzt werde und zugleich durch die berufliche Nutzung des Privatfahrzeugs Werbungskosten generiert würden, wurzelt dieses "Störgefühl" indes nicht in dem Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Privatfahrzeug, sondern vielmehr in der Ausgestaltung der so genannten Ein-Prozent-Regelung für Überschusseinkünfte (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Praxistipp:
Es wurde die Revision zum BFH zugelassen, die - wie erwähnt - auch bereits anhängig ist. Das Az. lautet VI R 30/24.
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