Dingliches Wohnrecht: Abfindung für Ablösung nur per AfA zu berücksichtigen
Viele Erbfolgeregelungen im Zusammenhang mit dem Eigenheim sehen ein dingliches Wohnrecht für den länger lebenden Partner vor. Das heißt, er darf das Haus oder die Wohnung nach dem Versterben des Ehegatten oder Lebenspartners bis zu seinem Tod weiter bewohnen. Doch manchmal möchte der Partner sein Wohnrecht gar nicht dauerhaft ausüben und ist bereit, dieses - gegen eine Entschädigungszahlung - aufzugeben. Dann stellt sich für den Eigentümer der Immobilie, der die Abfindung leistet, die Frage, ob die Zahlung sofort in einer Summe oder nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist natürlich, dass die Immobilie vom Eigentümer zur Einkünfteerzielung genutzt, also vermietet wird. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Ausgleichszahlung für die Aufgabe des Wohnrechts zu nachträglichen Anschaffungskosten der Immobilie führen (Urteil vom 2.7.2020, 2 K 228/19). Dementsprechend sind die Aufwendungen nicht sofort in einer Summe abziehbar, sondern nur im Wege der AfA mit 2 Prozent pro Jahr. Es handelt sich insoweit um Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. Im Urteilsfall selbst ging es um ein Gebäude, das auf einem Erbbaugrundstück errichtet war. Insofern war ein Anteil für den Grund und Boden nicht zu ermitteln. In anderen Fällen dürfte wohl auch noch der Grund und Boden-Anteil aus der Abfindung herausgerechnet werden, um die Bemessungsgrundlage für die AfA zu ermitteln.
Praxistipp:
Der Fall ist nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob dieser im Rahmen der Revision eine andere Auffassung vertreten wird oder das Urteil bestätigt (Az. IX R 9/21).
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