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Einladungen an Privatkunden: Liegen steuerpflichtige Sachleistungen vor?

09.09.2021

Privatkunden von Banken werden gelegentlich zu besonderen "Events" eingeladen, etwa zu einer Weinprobe oder einem Golfturnier. Für die Bank steht der Werbecharakter im Vordergrund, das heißt, aufgrund der besonderen Atmosphäre soll den Privatkundenberatern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Kunden näher kennenzulernen. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass den Kunden insoweit steuerpflichtige Einnahmen zufließen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Die Bank habe aber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG; sie kann also die Steuer für ihre Kunden übernehmen.

Dem widerspricht nun das Finanzgericht Baden-Württemberg: Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, liegen keine Einkünfte der Kunden vor und folglich ist auch keine pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG an das Finanzamt abzuführen (Urteil vom 19.4.2021,10 K 577/21). Der Sachverhalt: Ein Kreditinstitut lud Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies die Bank weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommen-steuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen zum Beispiel Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Bank unterwarf die Sachzuwendungen zunächst der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie aber geltend, für "reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden sei keine Steuer, auch keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG, abzuführen. Die Finanzrichter teilen diese Auffassung.

Begründung: Die von der Bank gewährten Sachzuwendungen seien nicht durch die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" veranlasst. Vielmehr handele es sich um Werbemaßnahmen im überwiegend betrieblichen Eigeninteresse. Ihren Kundenberatern sollte Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen. Die Veranstaltungen dienten als Türöffner für spätere Beratungsgespräche. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z.B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Wenn die Sachleistungen von vornherein keiner Einkunftsart zugeordnet werden könnten, müsse auch keine Besteuerung erfolgen. Darüber hinaus lägen aber auch keine Geschenke vor, die nach § 37b EStG zu versteuern wären. Ein steuerpflichtiges Geschenk könne allenfalls bei einem Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage vorliegen. Die Bank habe aber glaubhaft ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Gewährung der Sachzuwendungen keine konkrete Kapitalanlage ins Auge gefasst worden sei.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 10/21) vor. Es wird spannend sein, wie dieser entscheidet. Um Missverständnisse zu vermeiden: In dem Urteilsfall ging es um Privatkunden. Ob die Entscheidung auf Leistungen an Unternehmenskunden übertragbar ist, ist fraglich.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


Alle Angaben ohne Gewähr.