Erbschaftsteuer: Befreiung fürs Familienheim bei langer Erbauseinandersetzung?
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an die Kinder ist unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe erbschaftsteuerfrei möglich. Sofern das Kind, dem die Immobilie übertragen wird, selbst noch nicht oder nicht mehr in dem Familienheim wohnt, ist die Befreiung davon abhängig, dass der Einzug innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Ein späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims. Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, beispielsweise im Fall einer dringend notwendigen Renovierung (BFH-Urteil vom 28.5.2019, II R 37/16). Gleiches gilt für den Fall einer erforderlichen Erbauseinandersetzung, denn die Befreiung kann nur der Eigentümer beanspruchen, der die Wohnung selbst nutzt, nicht aber ein (Mit-)Eigentümer, der dort nicht wohnt. Daher muss auch eine Erbauseinandersetzung alsbald nach der Erbschaft erfolgen. Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf aber entschieden, dass im Einzelfall auch ein Zeitraum von drei Jahren bis zur Erbauseinandersetzung unschädlich sein kann (Urteil vom 21.4.2021, 4 K 1154/20 Erb).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger und sein Bruder sind zu je 1/2 Erben ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Eltern. Zum Nachlass gehörte auch das Familienheim. Zum Zwecke der Erbauseinandersetzung trafen die Brüder erst im Jahr 2018 eine Vereinbarung, da sich diese aufgrund weiteren Vermögens als recht komplex erwies. Unter anderem erhielt der Kläger von seinem Bruder dessen hälftigen Eigentumsanteil an dem Familienheim. Da der Kläger die andere Hälfte des Familienheims selbst geerbt hatte, wurde er somit Alleineigentümer der Immobilie. Er wohnte bereits in dem Familienheim und beantragte beim Finanzamt die volle - und nicht nur die hälftige - erbschaftsteuerliche Befreiung für das Familienheim. Das Finanzamt lehnte dies ab. Eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah - also innerhalb von sechs Monaten - nach dem Erbfall erfolge. Hier seien zwischen dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung jedoch drei Jahre vergangen. Folglich könne die Steuerbefreiung nur für den unmittelbar geerbten Anteil des Klägers, nicht jedoch den vom Bruder übertragenen Anteil gewährt werden. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Begründung: Der Zeitablauf von etwa drei Jahren stehe der Begünstigung nicht entgegen. Das Gesetz enthalte keine Frist, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung zu erfolgen habe. Im Streitfall sei der für einen Begünstigungstransfer erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Vermögensaufteilung und dem Erbfall gegeben. Ein solcher Zusammenhang könne auch dann noch bestehen, wenn die Auseinandersetzung - etwa bei komplexen Vermögenslagen und zu klärenden Bewertungsfragen - erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolge. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund eines neuen Willensentschlusses der Erben zu einer Vermögensübertragung gekommen sei.
Praxistipp:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 12/21 anhängig ist. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
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