
Erbschaftsteuer: Jastrowsche Klausel auf Prüfstand des Verfassungsgerichts
Wenn Ehegatten ihren Nachlass regeln, wird vielfach das so genannte Berliner Testament genutzt. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten, zumeist die Kinder, fallen soll. Da das Pflichtteilsrecht der Kinder mit dem Berliner Testament jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, hat sich seit vielen Jahren die "Jastrowsche Klausel" als Ergänzung etabliert. Danach erhalten diejenigen Abkömmlinge, die nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils keinen Pflichtteil geltend machen, nach dem Tod des länger lebenden Elternteils ein Vermächtnis, beispielsweise in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile - und nicht nur in Höhe ihrer Pflichtteile. Zuweilen wird weiter vereinbart, dass Kinder, die auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, auch vom Nachlass des überlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten sollen. Man kann es vereinfacht wie folgt ausdrücken: Wer den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils nicht geltend macht, wird dafür später, das heißt nach dem Tod des anderen Elternteils, belohnt. Wer ihn geltend macht, wird bestraft. Der Anreiz, den Pflichtteil geltend zu machen, wird dadurch deutlich geschmälert.
Was rein erbrechtlich sinnvoll ist, kann erbschaftsteuerlich aber nachteilig sein - so auch das Berliner Testament
mitsamt Jastrowscher Klausel. Der Wert des Vermächtnisses, letztlich also das Erbe, wird beim Berliner Testament mitsamt Jastrowscher Klausel im Ergebnis nämlich zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen, und zwar zunächst bei dem länger lebenden Ehegatten und später erneut bei dem Kind als Vermächtnisnehmer bei Fälligkeit des Vermächtnisses, also beim Tod des zweiten Elternteils. Der Bundesfinanzhof hatte dieses Ergebnis bestätigt (BFH-Urteil vom 11.10.2023, II R 34/20). Nun ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gegen das BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben wurde (Az. 1 BvR 1381/24). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
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