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Erkrankung des Kindes: Was gilt bei Unterbrechung einer Ausbildung?

14.10.2023

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Wenn ein Kind während der Ausbildung erkrankt und seine Ausbildung unterbrechen muss, führt dies zwar noch nicht unmittelbar zum Verlust des Kindergeldes. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung noch zu rechnen ist oder nicht. Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.8.2021 (III R 41/19) entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung nicht mehr möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes beendet wurde. Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung ist zudem selbst dann nicht möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis zwar fortbesteht, Ausbildungsmaßnahmen wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes aber unterbleiben. Eine Krankheit ist nicht vorübergehend, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 15.12.2021, III R 43/20).

Nun hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die "Dienstanweisung Kindergeld" überarbeitet, an der sich die Familienkassen bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs orientieren. Das BZSt hat die Anwendung der BFH-Urteile verfügt (BZSt vom 26.5.2023, BStBl 2023 I S. 818). Danach gilt laut Abschnitt A 15.11:

Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht und die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen wegen einer vorübergehenden Erkrankung unterbleibt.

Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig nicht länger als sechs Monate währt.

Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar oder währt die Erkrankung bzw. die von ihr ausgehende Beeinträchtigung länger als sechs Monate, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann.

Von einer ärztlichen Bescheinigung über das voraussichtliche Ende der Erkrankung kann abgesehen werden, wenn das Kind zwischenzeitlich die Ausbildung wieder aufgenommen oder eine neue Ausbildung begonnen hat.

Ein Studierender ist während einer Unterbrechung seines Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Familienkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird. Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester einschließlich der Semesterferien, in dem der Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem Studium nachzugehen. Dies gilt auch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Semesters endet, das Studium aber erst im darauf folgenden Semester fortgesetzt wird.

Praxistipp:
Eltern, deren Kind längerfristig erkrankt ist, sollten rechtzeitig Kontakt mit der Familienkasse aufnehmen. Wird davon ausgegangen, dass das Kind seine Ausbildung fortsetzen kann, sollte dies der Familienkasse glaubhaft dargelegt und zudem das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen werden. Die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern und der Familienkasse vorzulegen. Die Familienkasse hält entsprechende Vordrucke bereit (z.B. Vordruck KG 9a: "Erklärung für ein erkranktes Kind" und "Ärztliche Bescheinigung über die Behandlung"), die aber auch im Internet abrufbar sind.

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