Fahrtkosten: ÖPNV-Monatskarte bleibt trotz Homeoffice-Pauschale voll abziehbar
In den Jahren 2020 und 2021 kann ein Steuerpflichtiger, der zuhause arbeitet und dessen Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Die Homeoffice-Pauschale darf nur für Tage abgezogen werden, an denen der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Demnach schließen sich die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale und der Abzug von Fahrtkosten an diesen Tagen grundsätzlich aus.
Wer allerdings über eine Monats- oder Jahreskarte des Öffentlichen Personennahverkehrs verfügt, die er normalerweise für die Fahrten zur Arbeit nutzt, muss die Kosten für die Karte trotz Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale nicht anteilig kürzen. Dies hat das Finanzministerium Thüringen mit Erlass vom 17.2.2021 (S 1901-2020 Corona–21.15, 30169/2021) verlautbart. Die Anweisung ist offenbar bundeseinheitlich abgestimmt.
Wörtlich heißt es in der Anweisung:
"Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.“
Alle Angaben ohne Gewähr.