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Falschberatung bei Vermittlung von ETW: Schadensersatz ist kein Zinsertrag

22.09.2021

Manchen Bürgern sind in der Vergangenheit Eigentumswohnungen mitsamt Finanzierung vermittelt worden, bei den sich bereits kurz nach Vertragsabschluss herausgestellt hat, dass die Kaufpreise für die Wohnungen vollkommen überhöht waren. Zuweilen wird auch von der Vermittlung von Schrottimmobilien gesprochen. Immerhin gelingt es einigen Eigentümern, im Rahmen von zivilrechtlichen Streitigkeiten einen Schadensersatz zu erhalten. Und dabei wiederum werden mitunter auch "Zinsnachteile" ausgeglichen, weil die Betroffenen ihr Geld nicht anderweitig anlegen konnten. Die Finanzverwaltung sieht in diesen Zahlungen üblicherweise steuerpflichtige Entgelte. Dies gelte auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.

Kürzlich hat das Finanzgericht Münster aber entschieden, dass Schadensersatzzahlungen in Bezug auf entgangene Zinserträge nicht immer steuerpflichtig sind (Urteil vom 15.12.2020, 2 K 2866/18 E). Der Sachverhalt: Der Kläger erwarb eine Eigentumswohnung, die ihm von einer AG vermittelt worden war. Diese übernahm auch die Finanzierung über ein Vorausdarlehen, zwei Bausparverträge und ein Bauspardarlehen. Das Vorausdarlehen und das Bauspardarlehen löste der Kläger vollständig ab. Wegen vermeintlicher Falschberatung führte der Kläger gegen die AG einen Zivilprozess, der durch einen Vergleich beendet wurde, wonach die AG das Objekt verwerten lassen und dem Kläger einen Verlustausgleich zahlen sollte. Dieser umfasste auch entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens und der Sondertilgungen. Das Finanzamt erfasste den Betrag von immerhin 33.000 Euro als Entschädigung für entgangene Zinseinnahmen des Klägers und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Begründung des Gerichts: Die Zahlung der AG aufgrund des Vergleichs stelle kein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung und auch keine Rückzahlung von Kapitalvermögen dar. Allein die Bezeichnung als "Zinsen“ im gerichtlichen Vergleich sei für die steuerrechtliche Einordnung unerheblich. Es handele sich nicht um Wertersatz für von der AG gezogene Nutzungsvorteile, da der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht die Rückabwicklung der Darlehensverträge beantragt habe. Vielmehr sei die Zahlung als Schadensersatz aufgrund der Falschberatung zu qualifizieren.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


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