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Ferienwohnung in Spanien: Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

21.06.2021

Mitunter werden spanische Ferienimmobilien nicht direkt von ihren Besitzern gehalten, sondern über eine Kapitalgesellschaft, typischerweise einer spanischen Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.). Das indirekte Eigentum versprach einen gewissen Schutz vor einer zumindest drohenden (zu) hohen Besteuerung in Spanien. Allerdings gilt aus steuerlicher Sicht, dass die Gesellschafter der S.L. über ihr Gesellschaftsvermögen nicht wie Privatpersonen verfügen können, sondern sich wie fremde Dritte zu verhalten haben. Und einem fremden Dritten würde man eine teure Ferienwohnung nicht kostenlos das ganze Jahr über zur Verfügung stellen. Die kostenlose Überlassung an den oder die Gesellschafter führt folglich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 12.6.2013 (R 109-111/10, BStBl 2013 II S. 1024) festgestellt. Aktuell hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass es für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausreicht, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft allein schon die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an (Urteil vom 14.12.2020, 9 K 1266/17).

Der Sachverhalt: Eheleute waren an zwei spanischen S.L. zu je 50 Prozent beteiligt. Die Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie. Zunächst wurde die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. In den Streitjahren stand sie leer. Das Finanzamt setzte für die Streitjahre eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zurecht, wie das Hessische FG ausführt. Wenn eine spanische S.L. eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte, führe dies bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 EStG. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 4/21 anhängig.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


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