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Ferienwohnung: Sind Fahrten nur mit der Entfernungspauschale abziehbar?

10.09.2025

Wer eine Ferienwohnung zur Einkünfteerzielung besitzt, kann die Fahrten dorthin, etwa zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Wenn in einem Jahr aber besonders viele Fahrten erfolgen, kann sich die Frage stellen, ob die Fahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer oder nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) abgezogen werden dürfen. Letzteres wäre der Fall, wenn die Ferienwohnung als "erste Tätigkeitsstätte" gewertet würde. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass eine Ferienwohnung tatsächlich eine erste Tätigkeitsstätte darstellen kann und Fahrten dorthin dann nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall hat es die Kosten sogar noch um einen nicht abziehbaren Privatanteil gemindert (FG Münster, Urteil vom 15.5.2025, 12 K 1916/21 F).

Der Klägerin, einer GbR bestehend aus Vater und Sohn, gehörten mehrere Ferienwohnungen, die unter Hinzuziehung eines Verwalters vermietet wurden. Zu zwei Wohnungen machte die GbR Fahrtkosten für 77 Tage sowie Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen mit der Begründung geltend, dass die Miteigentümer diese wegen umfangreicher Reparatur- und Wartungsarbeiten häufig aufsuchen mussten. Das Finanzamt hingegen unterstellte, dass die Besuche nicht ausschließlich durch die Arbeiten erforderlich gewesen seien, sondern auch privaten Zwecken gedient hätten. Die Fahrtkosten und die Verpflegungsmehraufwendungen wurden nicht zum Abzug zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte (nur) teilweise Erfolg. Die Verpflegungskosten seien überhaupt nicht zu berücksichtigen. Und die Fahrtkosten seien nur mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines geschätzten Privatanteils anzuerkennen.

Die beiden vermieteten Wohnungen seien jeweils eine erste Tätigkeitsstätte. Eine solche sei nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG unter anderem dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer dort mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Nach § 9 Abs. 3 EStG gelte dies sinngemäß auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da die GbR beide Vermietungsobjekte nicht vollständig selbst verwaltet, sondern für beide Objekte Vermittlungs- bzw. Verwaltungsgesellschaften beauftragt habe, fallen in den Wohnungen vom zeitlichen Umfang her - üblicherweise - allenfalls noch äußerst geringfügige Tätigkeiten an. Wenn die Vermietungsobjekte nun also an 77 Tage aufgesucht wurden, sei die Voraussetzung von mindestens 1/3 der für das jeweilige Objekt erbrachten Tätigkeiten erfüllt. Ausgehend hiervon können Kosten für die Fahrten nur mittels Entfernungspauschale angesetzt werden. Es komme aber zudem auf den Grund der Reise an. Abzugsfähig seien nur Fahrtkosten, die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängen. Bei einer privaten Mitveranlassung seien die Aufwendungen notfalls durch Schätzung aufzuteilen. Eine Kürzung unterbleibe nur, wenn die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wären allenfalls innerhalb der ersten drei Monate anzuerkennen; diese Dreimonatsfrist war im Streitjahr aber bereits abgelaufen.

Praxistipp:
Es wurde zwar die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, doch diese wurde nicht eingelegt. Das Urteil ist also rechtskräftig.

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