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Firmen-Pkw: Privatnutzung eines Pickup ist möglich

01.07.2025

Wird ein Firmen-Pkw privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Es gilt der "Beweis des ersten Anscheins", der fast immer für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht. Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung für eine solche Entkräftung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist für einen Pickup im Betriebsvermögen aber selbst dann ein Privatanteil zu versteuern, wenn sich im Privatvermögen ein oder sogar mehrere Kleinwagen befinden, die - auch - vom Ehegatten und den Kindern genutzt werden können. Ein Pickup und ein Kleinwagen seien in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar. Ein Pickup sei auch durchaus für Privatfahrten geeignet (BFH-Urteil vom 16.1.2025, III R 34/22).

Zum Haushalt der Eheleute gehörten zwei volljährige Kinder. Im Privatvermögen hielten sie insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie von den Kindern genutzt wurden. Der Ehemann war Inhaber eines Gartenbaubetriebs. Im Betriebsvermögen hielt der Ehemann einen BMW X3 und einen Ford Ranger, für die keine Fahrtenbücher geführt wurden. Für den BMW versteuerte er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung, während er für den Ford Ranger keinen Privatnutzungsanteil ansetzte. Das Finanzamt wandte demgegenüber auch für den Ford Ranger die Ein-Prozent-Regelung an, da die privaten Fahrzeuge (Kleinwagen) in Status und Gebrauchswert nicht mit diesem Pkw vergleichbar seien und nicht allen Familienmitgliedern jederzeit ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zwar Erfolg, doch der BFH hat der Revision des Finanzamts stattgegeben.

So genannte Kombinationsfahrzeuge, die wahlweise zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können, sind unabhängig von ihrer kraftfahrzeugsteuer- und straßenverkehrsrechtlichen Klassifizierung typischerweise auch zum privaten Gebrauch geeignet und werden erfahrungsgemäß auch privat genutzt. Der Pickup des Klägers, ein Kfz mit fünf Sitzen, war ein solches Kombinationsfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet war. Er hatte in etwa die Größe eines Kleinbusses, wie ihn viele Familien nutzen. Eine derartige Größe ist kein Umstand, der für sich genommen den Anscheinsbeweis bzw. Erfahrungssatz widerlegt, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wurde. Die Werbefolien des Betriebs auf der Karosserie des Pickup scheiden als Grund für die Erschütterung des Anscheinsbeweises der Privatnutzung des Kfz aus. Der Kläger gab an, während der Arbeits- und Betriebszeiten nicht privat mit dem Pickup gefahren zu sein und mit ihm auch nicht zwischendurch Besorgungen gemacht zu haben. Dies genügt jedoch nicht, um den Erfahrungssatz einer auch privaten Nutzung des Pickup in Zweifel zu ziehen. Der Verweis auf das Vorhandensein des BMW und auf die den Kindern überlassenen Wagen ist gleichfalls nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, dass der Pickup auch privat genutzt wurde, denn die Fahrzeuge im Betriebs- und im Privatvermögen waren in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar. Der BMW war zwar mit dem Pickup in Status und Gebrauchswert vergleichbar. Dieser war jedoch ein Betriebsfahrzeug, wurde entsprechend auch in erheblichem Umfang betrieblich genutzt und stand schon deshalb nicht zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung.

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