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Firmenwagen: Veräußerungserlös trotz Privatnutzung voll steuerpflichtig

12.05.2024

Wer als Unternehmer ein Kfz verkauft, das zu seinem steuerlichen Betriebsvermögen gehört, muss den Veräuße-rungsgewinn voll versteuern. Dabei ist es ohne Belang, wenn der Firmenwagen umfassend privat genutzt worden ist und sich die AfA für das Fahrzeug daher nur zum Teil steuerlich ausgewirkt hat. Der Umstand, dass die tatsäch-lich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise neutrali-siert wird, rechtfertige keine Gewinnkorrektur. Dies hatte der Bundesfinanzhof zwar bereits mit Urteil vom 16.6.2020 (VIII R 9/18) entschieden, allerdings hatte der unterlegene Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Doch wie jetzt bekannt geworden ist, wurde die Beschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entschei-dung angenommen (BVerfG- Beschluss vom 17.8.2023, 2 BvR 2161/20).

Es ging in dem Verfahren um folgenden Sachverhalt: Der Kläger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 ange-schafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt einerseits AfA für den Pkw. Anderer-seits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Pro-zent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuer-mindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise "neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung verkaufte, lediglich ein Vier-tel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt. Der Veräußerungserlös sei - trotz vorangegangener Besteuerung der Privatnutzung - in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Aus dem Gesetz lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten.

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