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Forschungszulage: Verbesserte steuerliche Förderung der Forschung

30.09.2025

Damit Deutschland langfristig wirtschaftlich stark und innovativ sein kann, sind hohe Investitionen in Forschung und Entwicklung unerlässlich. Ein Großteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung wird von den Unternehmen erbracht. Die wirtschaftlich schwierige Situation darf nicht dazu führen, dass wichtige Forschungs- und Innovationsvorhaben eingeschränkt werden. Deshalb sollen Forschung und Entwicklung noch intensiver gefördert werden. Nunmehr werden bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht und die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").

Im Einzelnen:

- Mit dem Ziel, die steuerliche Forschungsförderung weiter attraktiver auszugestalten, wird die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. Die zeitliche Eingrenzung der zusätzlichen förderfähigen Aufwendungen ist laut Gesetzesbegründung erforderlich, um die für Steuervergünstigungen nötige Anreizwirkung sicherzustellen.

- Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Die gewählte Systematik führt gleichsam jedoch dazu, dass diese Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Dadurch wird das Verfahren nicht weiter verkompliziert und Bürokratieaufwuchs vermieden.

- Aufgrund der Systematik sind von der Gemeinkostenpauschale auch die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung umfasst. Da diese ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der förderfähigen Gemein- und sonstige Betriebskosten einfließen, ist eine gesonderte oder zusätzliche Erhöhung der förderfähigen Aufwendungen für Auftragsforschung entbehrlich.

- Da die Forschungszulage auf den förderfähigen Aufwand eines Wirtschaftsjahres gewährt wird, werden für die Berechnung der pauschalen Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten auch nur die förderfähigen Aufwendungen herangezogen, die innerhalb des jeweiligen Wirtschaftsjahres entstanden sind.

Durch die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen entfaltet die steuerliche Forschungsförderung eine nochmals stärkere Wirkung für Unternehmen aller Größenklassen, insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen - so die Gesetzesbegründung.

Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt derzeit 10 Mio. Euro. Um die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf sonstige Gemein- und Betriebskosten zusätzlich zu flankieren, wird die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro angehoben. Die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage in Kombination mit der Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen steigert die Attraktivität der steuerlichen Forschungsförderung sowohl für kleine und mittlere Unternehmen als auch insbesondere für größere Unternehmen und setzt einen Anreiz, noch intensiver in Forschung und Entwicklung zu investieren.

Um die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage zusätzlich zu flankieren und um die Attraktivität der Forschungszulage insbesondere für Start-Ups sowie kleine und mittlere Unternehmen weiter zu steigern, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 100 Euro angehoben. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt. Die Anhebung des Stundensatzes auf 100 Euro je Arbeitsstunde wird auch für die Begrenzung der förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern vorgesehen. Demnach können für die Eigenleistungen von Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die vereinbarte Tätigkeitsvergütung höchstens jedoch 100 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden je Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden.

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