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Garantieleistungen: Eigengarantien von Händlern – BMF ändert seine Auffassung

20.09.2021

Viele Händler, insbesondere im Bereich des Kfz-Handels, geben beim Verkauf von Waren über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine zusätzliche Garantie ab, die dem Kunden gegenüber auch besonders berechnet wird. Die dabei vorkommenden Vertragsmodelle sind zugegebenermaßen sehr vielschichtig. Zumeist wird nur eine Versicherung vermittelt, das heißt, der Vertragsabschluss erfolgt zwischen dem Kunden und der Versicherung und der Händler erhält nur eine Provision. Oftmals geben Händler die Garantie aber auch selbst ab und sagen zu, etwa ein Kfz im Garantiefall auf eigene Kosten zu reparieren oder geben dem Kunden die Möglichkeit, das Kfz in einer Werkstatt eines bestimmten Netzwerkes reparieren lassen zu können. Auch gibt es Garantiezusagen, die dem Kunden im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen einer Reparatur durch den Händler oder einer Geldleistung eines Versicherungsunternehmens ("Reparaturkostenersatz") einräumen.

In den beiden letztgenannten Fällen, also nicht der bloßen Vermittlung einer Versicherung, ergeben sich zum 1. Januar 2022 enorme steuerliche Änderungen. Das Bundesfinanzministerium sieht das Entgelt, das auf die Garantie entfällt, als umsatzsteuerfrei, aber versicherungsteuerpflichtig an (BMF-Schreiben vom 11.5.2021 und vom 18.6.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001). Händler werden damit - trotz einer eventuellen Rückversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft - zu Versicherern im Sinne des Versicherungsteuergesetzes und müssen entsprechende Pflichten beachten. Zudem wird ihnen aus den Eingangsleistungen, die für die Ausführung der Garantiereparaturen bezogen werden, der Vorsteuerabzug versagt, denn die entsprechenden Garantiereparaturen stehen im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Umsätzen. In der Praxis führt dies dazu, dass aus Ersatzteilen, aber auch anteilig aus Verbrauchsmaterialien und Gerätekosten, kein Vorsteuerabzug zulässig ist.

Praxistipp:
Das aktuelle Schreiben des BMF steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs und ist keine eigenmächtige Entscheidung der Finanzverwaltung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Fragen zu der Thematik, die hier nur kurz dargestellt werden konnte, zur Verfügung. Betroffene Händler sollten aber auch gegebenenfalls Rücksprache mit den jeweiligen Garantiedienstleistern und Rückversicherern halten, um zu prüfen, ob diese ihre Verträge aufgrund der neuen Auffassung anpassen und sich dadurch mitunter eine andere rechtliche Beurteilung ergibt.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


Alle Angaben ohne Gewähr.