
Gemeinnützige Vereine: Mehr Planungssicherheit bei Rücklagenbildung
Gemeinnützige Vereine dürfen ihre Mittel nur entsprechend ihrer Satzung verwenden. Dies muss grundsätzlich sogar zeitnah geschehen, das heißt, es darf "kein Vermögen angehäuft" werden. Allerdings lässt es das Gesetz, namentlich die Abgabenordnung zu, dass Rücklagen gebildet werden. So lautet § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO: "Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen." § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO wurde allerdings durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung vom 1.1.2025 neu gefasst. Die Wörter "nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung" haben sich zuvor nicht im Gesetz befunden. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein führt dazu in einem Erlass jüngeren Datums aus: Die Regelung stellt klar, dass bei der Rücklagenbildung zur Erfüllung der ideellen Zwecke auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der exante Perspektive abzustellen ist. Damit wird für steuerbegünstigte Körperschaften mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen, um insbesondere langfristigere und mittelintensive gemeinnützige Vorhaben umsetzen zu können. Bei umfangreichen und regelmäßig sehr langfristigen Investitionsvorhaben, insbesondere im Immobiliensegment, sollen erforderliche nachträgliche Anpassungen in der Planung erlaubt werden (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 18.12.2024, VI 314 - S 2720-019).
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