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Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung: Neue Meldepflichten beachten

15.12.2021

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen der Minijobzentrale die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der betroffenen Mitarbeiter melden. Zudem müssen sie in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben. Geregelt ist dies in § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2f SGB IV. Die erweiterte Meldepflicht gilt zwar bereits seit 1.1.2021; sie wird aber erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal an die Minijobzentrale entrichtet wird oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vorgenommen wird.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten ihre Minijobber möglichst frühzeitig anhalten, ihnen die Steuer-ID mitzuteilen. Die Steuer-ID finden die Beschäftigten entweder auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung, dem letzten Steuerbescheid, der letzten Steuererklärung, dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) bei der erstmaligen Vergabe einer Steuer-ID oder dem Schreiben des Finanzamts aus 2011 mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).

Zu beachten sind auch zwei weitere Neuregelungen zu kurzfristigen Beschäftigungen: Ab dem 1.1.2022 wird eine Meldepflicht des Arbeitgebers über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass Saisonkräfte tatsächlich über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Zudem bekommen Arbeitgeber demnächst nach der Anmeldung einer Aushilfskraft bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über das etwaige Vorliegen weiterer kurzfristiger Beschäftigungen.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


Alle Angaben ohne Gewähr.