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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Gesetzgebung: Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

05.04.2022

Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Folgende steuerliche Maßnahmen sind beabsichtigt:

Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale (5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro) wäre in 2021 ausgelaufen. Sie soll aber um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wäre ausgelaufen. Sie wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert; für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben; der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ("Ansparabschreibung"), die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.

Auch die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird voraussichtlich um weitere drei Monate verlängert; hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.

Praxistipp:
Derzeit handelt es sich nur um einen Gesetzesentwurf, der natürlich noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedarf. Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.

Bereitgestellt durch:
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