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Gewerbeimmobilien: Umsatzsteuer auch auf Nebenkostenabrechnung

31.05.2021

Wer bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Erststudium verfügt, kann die Kosten für eine weitere Ausbildung, für ein Zweit- oder für ein Aufbaustudium in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Liegen in dem betreffenden Jahr keine Einkünfte vor, kann der "Verlust" in kommende Jahre vorgetragen werden und wirkt sich mithin aus, wenn erstmals Einkünfte erzielt werden. Ansonsten sind Ausbildungskosten nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar, es sei denn, die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich jedenfalls nur dann steuermindernd aus, wenn andere Einkünfte vorliegen, von denen die Ausgaben abgezogen werden können. Ein Vortrag in Folgejahre ist nicht möglich.

Doch was gilt eigentlich als "ordentliche " Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes? Hier ist § 9 Abs. 6 EStG zu beachten: Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Allerdings ist die Mindestdauer von 12 Monaten erst im Jahre 2015 ins Gesetz aufgenommen worden. Zuvor gab es diese leicht nachzuprüfende Voraussetzung nicht und so gab es immer wieder Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn eine Ausbildung nur wenige Wochen umfasst hat, etwa die Ausbildung zur Flugbegleiterin oder zum Rettungssanitäter.

Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine im Rahmen des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer keine erstmalige Berufsausbildung darstellt, und zwar auch nicht nach den bis 2014 geltenden Grundsätzen (Urteil vom 24.9.2020, 14 K 3796/13 E, F).

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StBV Pressemeldungen


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