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Gewerbesteuer: Erfreuliche Neuregelung für Wohnungsunternehmen

01.07.2021

Wohnungsunternehmen, die außer der Immobilienverwaltung sowie der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens keine anderen Aktivitäten entfalten, profitieren von einer besonderen Regelung im Gewerbesteuergesetz: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die so genannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die selbst hohe Gewinne komplett von der Gewerbesteuer befreit. Doch die Finanzverwaltung ist recht streng: Übrige Aktivitäten, die in der Vorschrift nicht genannt sind, führen zu einem Entzug der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Eine - wie auch immer geartete - gewerbliche Betätigung wäre also schädlich. Dazu gehört nach bisherigem Verständnis auch der Betrieb einer Fotovoltaikanlage, obwohl dies "klimapolitisch" eigentlich gewollt ist. Gewerbesteuerlich problematisch ist selbst der Fall, dass der erzeugte Strom ausschließlich von den eigenen Mietern verbraucht wird.

Das soeben von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Fondsstandortgesetz sieht hier nun aber eine Erleichterung vor: So sollen jetzt die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und der Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich sein. Wohnungsunternehmen sollen die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen können, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen nachweislich nicht höher sind als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes. Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden.

Eine weitere Änderung betrifft die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Grundstücksunternehmen verlieren nach heutiger Rechtslage den Anspruch auf die erweiterte Kürzung, wenn sie Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erzielen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen. Auf den Umfang dieser Tätigkeiten kommt es dabei nicht an. Nun soll die erweiterte Kürzung erhalten bleiben, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr aus diesen übrigen Tätigkeiten nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen.

Die Neuregelungen sollen bereits für den Erhebungszeitraum 2021 gelten.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


Alle Angaben ohne Gewähr.