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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Grundstücksvermietung mit Betriebsvorrichtungen: Aufteilungsgebot verworfen

17.11.2023

Werden Gebäude mitsamt so genannter Betriebsvorrichtungen vermietet, also Anlagen und Maschinen, die speziell an den Betrieb angepasst sind und oftmals auch nicht ohne Weiteres aus dem Gebäude entfernt werden können, darf die Vermietung nach bisheriger Auffassung nicht vollständig umsatzsteuerfrei erfolgen. Vielmehr soll der Anteil der Miete oder Pacht, der auf die Überlassung der Betriebsvorrichtungen entfällt, selbst dann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn die Gebäudevermietung ansonsten umsatzsteuerfrei erfolgt. Man spricht insoweit von einem Aufteilungsgebot der beiden Leistungen "Gebäudevermietung" und "Vermietung von Betriebsvorrichtungen", auch wenn nur ein einziger Miet- oder Pachtvertrag vorliegt. Nunmehr haben der Europäische Gerichtshof und in der Folge der Bundesfinanzhof das Aufteilungsgebot verworfen. Bei der Grundstücksvermietung samt Betriebsvorrichtungen liegt eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt umsatzsteuerfrei sein kann (EuGH-Urteil vom 4.5.2023, C-516/21; BFH-Beschluss vom 17.8.2023, V R 7/23 / V R 22/20).

Der Kläger vermietete im Rahmen eines Pachtvertrags ein Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Diese Vorrichtungen und Maschinen waren speziell auf die Nutzung des Gebäudes als Putenaufzuchtstall abgestimmt. Nach den Bestimmungen des Pachtvertrags erhielt der Kläger ein einheitliches Entgelt für die Überlassung des Zuchtstalls sowie der Vorrichtungen und Maschinen. Er ging davon aus, dass seine Leistung bei der Verpachtung insgesamt umsatzsteuerfrei sei. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass die Pacht der Vorrichtungen und Maschinen nicht von der Umsatzsteuer befreit sei und dass das vereinbarte einheitliche Entgelt, das zu 20 Prozent auf die Maschinen und Vorrichtungen entfalle, insoweit umsatzsteuerpflichtig sei (Aufteilungsgebot entsprechend Abschnitt 4.12.10 und Abschnitt 4.12.11 UStAE). Das Finanzgericht, der EuGH und nun auch der BFH sehen die Sache aber anders. Danach liegt eine insgesamt und damit auch im Umfang der Verpachtung der eingebauten Vorrichtungen und Maschinen steuerfreie Leistung vor. Begründung: Aus dem Unionsrecht ergibt sich kein Erfordernis, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in eigenständige Leistungen aufzuteilen. Handelt es sich bei den mitvermieteten Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente, die nur dazu dienen, die vertragsgemäße Nutzung des Gebäudes, hier also des Putenstalls, unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, liegt bei der Vermietung des Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen eine einheitliche Leistung vor, bei der die Überlassung der Betriebsvorrichtungen Nebenleistung zur Gebäudeüberlassung ist; es liegt folglich eine insgesamt nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung vor. An der bisherigen Annahme eines Aufteilungsgebots von Leistungen ist nicht mehr festzuhalten.

Praxistipp:
Die aktuelle Rechtsprechung ist von Vorteil, wenn der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Betriebsvorrichtungen nicht mehr von Belang und eine insgesamt steuerfreie Vermietung sinnvoll ist. Sollte hingegen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb oder der Herstellung der Betriebsvorrichtungen begehrt werden, würde dem die Annahme einer insgesamt steuerfreien Vermietungsleistung entgegenstehen. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob eine Option zur Umsatzsteuerpflicht erfolgen sollte. Sicherlich wird die Finanzverwaltung zu der Thematik aber auch noch Stellung beziehen.

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