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Haftung: Vorsicht bei "Entgegennahme" von Zahlungseingängen für andere

20.07.2024

Es mag harmlos klingen: Ein Freund, der selbstständig tätig ist, erwartet einen Zahlungseingang und bittet Sie unter einem Vorwand, dass die Zahlung auf Ihrem Konto eingehen dürfe. Sie mögen ihm den Betrag anschließend in bar aushändigen. Doch Vorsicht: Wer sein Konto zur Verfügung stellt - man spricht auch von einer Kontoleihe - könnte irgendwann vom Finanzamt oder einem anderen Gläubiger aufgefordert werden, die Schulden des Freundes zu begleichen. Das heißt: Wer sein Konto einer anderen Person, die bereits verschuldet ist, für deren Zahlungseingänge zur Verfügung stellt und damit deren Gläubiger benachteiligt, muss sich das Wissen um diese Gläubigerbenachteiligung als eigenes Wissen zurechnen lassen und für die Schulden des eigentlichen Schuldners einstehen. So hat der Bundesfinanzhof beispielsweise mit Urteil vom 23.8.2022 (VII R 21/21) entschieden. Die Begründung findet sich im Anfechtungsgesetz in Verbindung mit § 166 BGB. Bei einer wissentlichen Benachteiligung von Gläubigern mittels der Kontoleihe muss der Kontoinhaber für den Schuldner einstehen. Als "wissentliche Benachteiligung" kann es schon ausreichen, wenn einem Freund - oder auch dem eigenen Ehegatten - eine Kontovollmacht erteilt wurde und im Anschluss eine weitere Prüfung des Kontogeschehens unterblieb.

Besonders drastisch war im Übrigen ein Fall, über den der Bundesfinanzhof vor wenigen Monaten entschieden hat: Der Ehemann ist als Angestellter tätig. Er hat jedoch noch Umsatzschulden beim Finanzamt aus einer gewerblichen Tätigkeit. Der Ehemann ist überschuldet, so dass Pfändungsversuche des Finanzamts bei ihm ohne Erfolg wären. Er bat seinen Arbeitgeber, das Nettogehalt unmittelbar auf das Konto seiner Frau zu überweisen, damit er seiner Unterhaltsverpflichtung direkt nachkommen könne. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Ehefrau waren damit einverstanden. Als das Finanzamt von der Zahlung des Gehalts auf das Konto der Ehefrau erfuhr, erließ es gegenüber dieser einen Duldungsbescheid und pfändete die Guthaben auf deren Konto, soweit sie die Überweisungen ihres Ehemanns bzw. dessen Steuerschulden betrafen (§ 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 AnfG).

Das Finanzamt führte im Wesentlichen aus, dass die Überweisungen des Ehemannes vorsätzlich mit dem Ziel der unmittelbaren Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen worden seien. Die Ehefrau sei daher als Kontoinhaberin nach § 11 Abs. 1 AnfG verpflichtet, die Vollstreckung so zu dulden, als gehörten die gutgeschriebenen Beträge noch zum Vermögen des Ehemannes. Die Tatsache, dass das Gehalt beim Ehemann ohnehin nicht pfändbar gewesen wäre, weil keine pfändbaren Einkommensanteile vorgelegen hatten, sei unerheblich. Der BFH stimmte dem Finanzamt zu (BFH 21.11.2023, VII R 11/20).

Zwar hätte der Ehemann die Möglichkeit gehabt, ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO einzurichten, wodurch die auf dieses Konto überwiesenen Beträge vor dem Zugriff der Gläubiger grundsätzlich geschützt gewesen wären. Aber dies stelle lediglich einen hypothetischen Geschehensablauf dar. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos klargestellt, dass Pfändungsschutz nur noch auf eigenen Konten des Schuldners gewährt werden kann und ein Pfändungsschutz für Gutschriften auf Konten Dritter nicht gegeben ist.

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