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Kindergeld: Anspruch trotz Auslandsstudiums des Kindes?

10.09.2021

Eltern, deren Kinder studieren, erhalten für diese grundsätzlich Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn ein Kind im EU-Ausland oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) studiert. Zum EWR gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein. Studiert ein Kind aber in einem Land außerhalb des EU- und EWR-Raums, steht den Eltern das Kindergeld grundsätzlich nur zu, wenn das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält. Diesbezüglich hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, das ein Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus aufgibt, wenn das Auslandsstudium, das zunächst nur für ein Jahr geplant war, nach Ablauf des ersten Studienjahres verlängert wird. Zumindest gilt dies dann, wenn das Kind seine ausbildungsfreien Zeiten nicht überwiegend in der Heimat verbringt. Für das erste Jahr dürfte die Kindergeldberechtigung aber üblicherweise noch bestehen bleiben (Urteil vom 7.1.2020, 5 K 168/17).

Der Sachverhalt: Die Tochter der Klägerin wollte zunächst nur für ein Jahr in Australien studieren, hat sich dann aber kurzfristig entschlossen, ihren Studienaufenthalt im Ausland um zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach Auffassung der Finanzrichter steht der Mutter das Kindergeld noch für das Erstjahr zu, danach jedoch nicht mehr, zumal die Tochter während der Studienzeit nur kurz in Deutschland zu Besuch war.

Begründung: Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reicht ein nur gelegentliches, kurzes Verweilen zu Urlaubs-, Besuchs- oder familiären Zwecken nicht aus, um weiter einen inländischen Wohnsitz anzunehmen. Erforderlich wäre vielmehr, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Regelmäßig nicht ausreichend sind bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen begründete Besuche von zwei oder drei Wochen pro Jahr. Für einen einjährigen Auslandsaufenthalt kann jedoch etwas anderes gelten. Ist ein Auslandsaufenthalt lediglich für ein Jahr geplant, geht dadurch die Bindung an den Wohnsitz im Haushalt der Eltern nicht verloren. Ein solches Verhalten, das heißt eine mehrmonatige "Ablösung " vom elterlichen Haushalt, entspricht dem natürlichen Verhalten erwachsen werdender Kinder.

Praxistipp:
Eltern sollten zum Beispiel Flugtickets der Kinder aufbewahren, um nachweisen zu können, dass diese während ihres Studiums tatsächlich längere Zeit in Deutschland waren.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


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