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Kindergeld: Freiwilligendienst vor dem Masterstudium kann Anspruch gefährden

28.09.2025

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings wird zwischen Erst- und Zweitausbildung differenziert: Bei einer Erstausbildung wird das Kind ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Bei einer Zweitausbildung, also nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird ein Kind hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Von daher ist es kindergeldrechtlich von Vorteil, wenn eine Ausbildung noch als Erstausbildung gilt. Dabei können im Einzelfall auch ein Aufbaustudium oder eine weiterführende Ausbildung noch der Erstausbildung zuzurechnen sein. Man spricht von einer einheitlichen Erstausbildung oder einer mehraktigen Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 9/15).

Wie der Bundesfinanzhof im Jahre 2023 entschieden hat, liegt eine einheitliche Erstausbildung aber nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also zum Beispiel das Masterstudium, zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen (BFH-Urteil vom 12.10.2023, III R 10/22). Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist. Und ein Kindergeldanspruch während des späteren Masterstudiums besteht in diesem Fall - wie erwähnt - nur dann, wenn das Kind keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgeht, die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert oder einen Minijob oder einen Aushilfsjob ausübt.

Praxistipp:
Nunmehr hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die "Dienstanweisung Kindergeld" überarbeitet, an der sich die Familienkassen bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs orientieren. Dabei wurde die Anwendung des obigen BFH-Urteils verfügt (DA-KG 2025 Tz. A 20.2.4). Praxistipp:
Rein kindergeldrechtlich wäre es sinnvoll, den Freiwilligendienst vor dem Beginn der Erstausbildung, also zum Beispiel vor dem Bachelorstudium, aufzunehmen.

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