Kindergeld: Grenzen für die Abzweigung bei behinderten Kindern
Ist ein behindertes volljähriges Kind vollstationär in einem Heim untergebracht, übernimmt das Sozialamt im Allgemeinen die Heimkosten. In diesem Fall kommt es häufig vor, dass das Sozialamt bei der Familienkasse beantragt, das Kindergeld an das Sozialamt zu zahlen. Man spricht von einer Abzweigung des Kindergeldes.
Eine Abzweigung des Kindergeldes setzt unter anderem voraus, dass der Kindergeldberechtigte zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, aber keinen Unterhalt leisten will, keinen Unterhalt leisten kann oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht. Die Frage, ob eine Abzweigung des Kindergeldes in Betracht kommt, ist eine Ermessensentscheidung der Familienkasse.
Nun hat der Bundesfinanzhof zu der Frage der korrekten Ermessensentscheidung Stellung genommen. Das Urteil könnte Betroffenen etwas Erleichterung bringen und sie im Einzelfall vor einer teilweisen oder vollständigen Abzweigung des Kindergeldes bewahren (BFH-Urteil vom 27.5.2020, III R 58/18).
Der Fall: Der Sohn der Klägerin lebt in einem Wohnheim für blinde Menschen und erhält Eingliederungshilfe. Die Mutter bezog für ihn Kindergeld, das allerdings seit Jahren nicht in voller Höhe ausgezahlt wurde. Vielmehr wurde dieses durch die Familienkasse an den Sozialträger abgezweigt. Hiergegen wehrte sich die Mutter. Sie trug vor, ihr entstünden unstreitig monatliche Aufwendungen von mehr als 500 Euro für den Unterhalt des Sohnes. Sie wies unter anderem darauf hin, dass sie in ihrer Wohnung ein Zimmer für ihren Sohn vorhalte. Einspruch und Klage blieben zwar erfolglos, doch der Bundesfinanzhof gab der Revision statt.
Begründung: Sind die Voraussetzungen für eine Abzweigung dem Grunde nach erfüllt, hat die Familienkasse eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, der dem Kind anstelle der eigentlich unterhaltsverpflichteten Eltern Unterhalt gewährt. Bei der Ermessensausübung sind auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten für das behinderte Kind zu berücksichtigen, sofern dieser nicht selbst Sozialleistungen bezieht. Hierbei sind die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen anzusetzen.
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