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Kinderwunsch: Kosten des "social freezing" von Eizellen nicht abziehbar

03.11.2025

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass die medizinische Empfehlung zur Entnahme und Lagerung von Eizellen, um gegebenenfalls später einen Kinderwunsch zu ermöglichen ("social freezing"), allein nicht ausreicht, um die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen zu können. Dies gilt auch bei einem zuvor diagnostiziertem PCO-Syndrom (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 19.3.2025, 2 K 80/24).

Die Klägerin machte Aufwendungen für die Kryokonservierung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie sei am PCO-Syndrom erkrankt. Je weiter ihre Erkrankung voranschreite, desto geringer sei die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung der Eierstöcke. Aus diesem Grunde sei ihr von ihrer Ärztin dringend empfohlen worden, ihre Eizellen zur späteren Verwendung für eine künstliche Befruchtung einzufrieren. Es handele sich nicht um ein "social freezing", das heißt einem Einfrieren der Eizellen ohne medizinischen Grund. Bei ihr sei das Einfrieren der Eizellen medizinisch indiziert, da sie bereits heute eine stark eingeschränkte Fertilität habe. Dennoch wurden die Aufwendungen weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt.

Aufwendungen für die künstliche Befruchtung bei Sterilität sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird (BFH-Urteil vom 5.10.2017, VI R 47/15). Hier sei bei der Klägerin aufgrund eines vorliegenden PCO-Syndroms aber "lediglich" die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schwangerschaft verringert gewesen. Somit habe bei der Klägerin keine ärztlich diagnostizierte Sterilität vorgelegen. Die behandelnde Ärztin habe im Übrigen nur eine Empfehlung zur Lagerung von Eizellen zur späteren Verwendung für eine künstliche Befruchtung ausgesprochen. Der ärztlichen Bescheinigung sei auch nicht zu entnehmen, dass bei der Klägerin eine künstliche Befruchtung zur Erfüllung eines späteren Kinderwunsches erforderlich sein wird, so dass die Entnahme der Eizellen nicht in einen entsprechenden Zusammenhang gestellt werden kann und sich eine medizinische Indikation hierfür nicht ergibt. Auch die Tatsache, dass die von der behandelnden Ärztin ausgestellten Rechnungen auf "social freezing" lauten, spreche dafür, dass eine medizinische Indikation für die Entnahme der Eizellen nicht vorlag.

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