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Konzerndarlehen: Bundesfinanzhof legt Regeln für Zinshöhe fest

17.01.2022

Vereinbaren nahestehende Personen oder Unternehmen untereinander die Gewährung eines Darlehens, so hegt die Finanzverwaltung einen gewissen Argwohn. Umso mehr gilt dies, wenn es um eine grenzüberschreitende Darlehensgewährung, etwa zwischen den Unternehmen eines Konzerns geht. Der deutsche Fiskus befürchtet, ihm könnte unzulässigerweise Steuersubstrat entzogen werden, soweit das hier ansässige Unternehmen überhöhte Zinsen für ein Darlehen zahlt, das es von einem verbundenen Konzernunternehmen mit Sitz im Ausland erhalten hat. Dementsprechend ist die Angemessenheit des Zinssatzes von Darlehen zwischen den einzelnen Unternehmen eines Konzerns häufig ein Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Aktuell hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf. Genauer gesagt hat er die Regeln für die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes im Zuge des erforderlichen Fremdvergleichs festgelegt, denn die Ermittlung der konkreten Höhe überlässt er nun der Vorinstanz (BFH-Urteil vom 18.5.2021, I R 4/17). Im Streitfall hatte eine inländische Konzerngesellschaft mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft aufgenommen, die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten die vereinbarten Darlehenszinsen für überhöht und ermittelten die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der so genannten Kostenaufschlagsmethode. Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er führt aus: Die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen ist zunächst in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (Preisvergleichsmethode). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. In den Urteilsgründen ist der BFH auch auf weitere Aspekte des Fremdvergleichs eingegangen. So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


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