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Online-Poker: BFH nimmt abermals gewerbliche Tätigkeit an

02.10.2025

Im Jahre 2023 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können (BFH-Urteil vom 22.2.2023, X R 8/21). Ein Mathematikstudent hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel (Variante "Texas Hold´em/Fixed Limit") begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der BFH bestätigt. Begründung: Poker ist kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist. Nun hat der BFH seine Auffassung bekräftigt: Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel in der Variante "Pot Limit Omaha“ können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 2.4.2025, X R 26/21).

Praxistipp:
Nicht jeder Pokerspieler unterliegt der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne - und auch Verluste - keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, zum Beispiel die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets - darauf hatte der BFH bereits in einer Mitteilung vom 29.6.2023 hingewiesen.

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