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Personenhandelsgesellschaft: Wahlrecht zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft

15.08.2021

Am 25.6.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts zugestimmt, das für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vorsieht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Dies hat folgenden Hintergrund: Viele Unternehmen werden in der Rechtsform der OHG, KG, GmbH & Co. KG oder als Partnerschaftsgesellschaft betrieben. Nach wie vor haben diese Rechtsformen zwar ihre Berechtigung, zumal sie gegenüber Kapitalgesellschaften zahlreiche Vorteile bieten. So unterliegen sie in vielerlei Hinsicht nicht den strengen Regularien von Kapitalgesellschaften. In der steuerlichen Behandlung von Personenhandelsgesellschaften gibt es national und international mitunter aber enorme Unterschiede, die zu immer größeren Problemen führt, etwa wenn ein Gesellschafter seinen Sitz im Ausland hat oder wenn ein Unternehmen im Ausland erworben wird, das in die Unternehmensstruktur eingegliedert werden soll. Auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen, die im deutschen Recht eine große Rolle spielen, sind im Ausland eher unbekannt. Daher ist insbesondere aus der Industrie die Forderung laut geworden, die Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften grundlegend zu reformieren.

Doch auch rein national betrachtet gab es verstärkt Kritik am bisherigen Besteuerungssystem, denn bekanntermaßen unterliegen Gewinne von Kapitalgesellschaften nur einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent, während Gewinne von Personengesellschaften bei ihren Gesellschaftern mit dem persönlichen Steuersatz zu erfassen sind. Erst bei einer Ausschüttung kommt es in etwa zu einer "gleichwertigen" Besteuerung der unterschiedlichen Rechtsformen. Zwar gibt es auch für Personenunternehmen die Möglichkeit einer Begünstigung von nicht entnommenen Gewinnen, doch ist diese recht kompliziert ausgestaltet und wird von vielen Unternehmern daher ungerne gewählt.

Der Gesetzgeber hat die Kritik nunmehr aufgegriffen und das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verabschiedet. Mit dem neuen § 1a KStG haben Personenhandelsgesellschaften und auch Partnerschaftsgesellschaften in Zukunft die Möglichkeit, für steuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Sie können "zur Körperschaftsteuer optieren". Dazu ist ein unwiderruflicher Antrag vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Das bedeutet:

Infolge der Ausübung der Option wird die Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Damit finden prinzipiell alle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Umwandlungssteuergesetzes, des Investmentsteuergesetzes, des Außensteuergesetzes oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Die Ausübung der Option ändert nichts daran, dass die Gesellschaft, die für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen "wie eine Kapitalgesellschaft“ zu behandeln ist, zivilrechtlich nach wie vor eine Personengesellschaft ist.

Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Eine rückwirkende Ausübung der Option ist nicht vorgesehen, da sie Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen würde.

Praxistipp:
Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022. Sie ist sehr komplex und wohl auch nicht für alle Gesellschaften geeignet, denn um als Personengesellschaft - steuerneutral - zur Körperschaftsteuer "übergehen" zu können, darf kein funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten werden. Anders ausgedrückt: Wer derzeit Alleineigentümer einer Immobilie ist, die er "seiner" Personengesellschaft zur Nutzung überlässt und die daher zum Sonderbetriebsvermögen gehört, müsste das Grundstück bei einer Option zur Körperschaftsteuer wohl zuvor ins Gesamthandsvermögen einbringen, damit die Option nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Im Übrigen gehen mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts viele weitere Änderungen einher, zum Beispiel in Bezug auf die "Globalisierung des Umwandlungssteuergesetzes". Diese Mandanteninformation kann daher nur einen ersten Überblick über die aktuelle Gesetzesänderung geben.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


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