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Photovoltaikanlagen: Mehrere Anlagen gelten als einheitlicher Gewerbebetrieb

19.12.2022

Übt ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerbebetrieb über mehrere Niederlassungen, so stellt sich stets die Frage, ob insoweit eigenständige Betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein Eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro mehrfach genutzt werden soll. Dann wäre es vorteilhaft, wenn zwei Gewerbebetriebe vorliegen und der Freibetrag doppelt genutzt werden könnte. Auch wenn ein Betriebsteil verkauft wird und für den Veräußerungsgewinn der einkommensteuerliche Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz (§§ 16, 34 EStG) genutzt werden sollen, wären zwei eigenständige (Teil-)Betriebe von Vorteil.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen nicht jeweils als eigenständiger Betrieb oder Teilbetrieb gelten. Folge: Der Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz kommen beim Verkauf nicht zum Zuge, wenn lediglich ein Teil der Anlagen verkauft wird (BFH-Beschluss vom 13.6.2022, X B 148/21). Der Sachverhalt: Der Kläger betrieb mehrere Photovoltaikanlagen. Drei Anlagen sind auf dem Dach eines Mietshauses installiert. Fünf Anlagen befinden sich auf dem Dach einer etwa vier Kilometer entfernten Hofstelle des Klägers. Für die Anlagen bestehen jeweils gesonderte Stromlieferverträge. Sie werden getrennt gewartet und sind separat versichert. Die Anschaffungskosten wurden je für sich finanziert. Der Kläger erstellte einheitliche Gewinnermittlungen, verbuchte die Einnahmen aus den Anlagen aber auf getrennten Erlöskonten. Im Streitjahr veräußerte er die auf dem Dach des Mietwohngrundstücks befindlichen Photovoltaikanlagen an seinen Sohn. Für den hieraus resultierenden Gewinn beantragte der Kläger den Freibetrag für Veräußerungsgewinne (§ 16 Abs. 4 EStG). Zudem ging er davon aus, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Photovoltaikanlagen nicht der Gewerbesteuer unterliege. Beides begründete er damit, dass es sich bei den veräußerten Photovoltaikanlagen um einen eigenständigen Teilbetrieb gehandelt habe, der neben demjenigen auf der Hofstelle existiert habe.

Das Finanzamt sah die Betätigungen des Klägers dagegen als einheitlichen gewerblichen Betrieb an und qualifizierte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn daher als laufende - und der Gewerbesteuer unterliegende - Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Begründung: Der Kläger hat mit allen Photovoltaikanlagen eine gleichartige, sogar identische, Tätigkeit ausgeübt. Die veräußerte Anlage verfügte weder über einen eigenen Wirkungskreis noch war dieser eigenes Personal zugeordnet. Ebenso fehlten eine separierte Buchführung sowie eine eigene Verwaltungs- und Organisationsstruktur und ein eigener Kundenstamm.

Praxistipp:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sprechen unter anderem folgende Kriterien für die Annahme von zwei einzelnen Betrieben: räumliche Trennung, gesonderte Buchführungen, eigenes Personal, jeweils eigene Verwaltungen und eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeiten, ein jeweils eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation. Diese Merkmale brauchen zwar nicht sämtlich vorzuliegen, aber eine gewisse Selbständigkeit der beiden Betriebe ist erforderlich. Im o.g. Fall waren diese Kriterien nicht hinreichend erfüllt.

Praxistipp:
Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (derzeit: bis 10 kW) können von dem "Liebhaberei-Wahlrecht" Gebrauch machen. In diesem Fall müssen laufende Gewinne nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen werden. Auch ein eventueller Betriebsaufgabegewinn ist nicht zu erfassen. Wenn eine Anlage, für die das Wahlrecht ausgeübt wird, später aber mit Gewinn verkauft wird, dürfte der Veräußerungsgewinn dennoch steuerpflichtig sein, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt (BFH-Urteil vom 11.5.2016, X R 15/15). Ab 1.1.2023 ändert sich die Rechtslage aber: Dann sollen gewisse Anlagen, je nach Installation, mit einer Leistung von bis zu 15 kW oder 30 kW zwingend von der Ertragsbesteuerung ausgenommen werden. Ggf. sind dann auch Veräußerungsgewinne einkommensteuerfrei. Es muss aber noch die endgültige Gesetzesfassung abgewartet werden.

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