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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Rückstellung bei Pflicht zur Wartung und Instandhaltung von Werkzeugen

01.04.2022

Nutzt ein Zulieferbetrieb spezielle Werkzeuge für die Produktion von Teilen, die ihm vom jeweiligen Auftraggeber überlassen werden, so muss er eine Rückstellung bilden, wenn ihm eine Verpflichtung zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der zur Verfügung stehenden Werkzeuge obliegt und seine Verpflichtung bereits durch den so genannten Werkzeugvertrag abgegolten wird. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.7.2021 (XI R 21/19).

Die Klägerin entwickelt als Zulieferbetrieb bestimmte Teile und stellt sie her. Daneben fertigt sie auch die für die Produktion der Teile erforderlichen kundenspezifischen Spezialwerkzeuge und Vorrichtungen, ändert sie und hält sie instand. Sie schloss mit ihren Auftraggebern zum einen jeweils einen Rahmenlieferungsvertrag zur Beschaffung der entsprechenden Teile und zum anderen so genannte Werkzeugverträge ab. Diese Werkzeugverträge sehen u.a. vor, dass das Eigentum an den von der Klägerin im Auftrag des jeweiligen Vertragspartners gefertigten Werkzeugen nach Fertigstellung und mit Bezahlung durch den Auftraggeber auf diesen übergeht. Die Werkzeuge sind dauerhaft derart zu kennzeichnen, dass sie als Eigentum des Auftraggebers erkannt werden können, verbleiben bei der Klägerin und dürfen von ihr zur Ausführung von Bestellungen des jeweiligen Auftraggebers benutzt werden. In den Werkzeugverträgen ist zudem geregelt, dass die Werkzeuge von der Klägerin gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschaden zum Wiederbeschaffungswert zu versichern sind. Darüber hinaus trägt die Klägerin die Kosten der laufenden Wartung, Instandhaltung sowie der Reparatur der Werkzeuge. Die tatsächliche Produktion der Teile hat keinen Einfluss auf den für die Werkzeuge zu zahlenden Preis. Die Klägerin bildete aufgrund ihrer vertraglichen Pflichten eine Rückstellung für Werkzeugkosten.

Das Finanzgericht und nun auch der Bundesfinanzhof sehen die Bildung der Rückstellung als rechtens an. Es ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für die "Nachbetreuungsleistungen“ an den gelieferten Werkzeugen zu bilden, das heißt, eine Rückstellung für die Aufwendungen zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Werkzeuge. Die Passivierung der Aufwendungen zur Nachbetreuung der Werkzeuge ist auch nicht nach § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift dürfen Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, nicht gebildet werden. Ein solches Passivierungsverbot lag im Streitfall aber nicht vor.

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