
Sachbezüge: War die rückwirkende Gesetzesänderung in 2020 zulässig?
Bestimmte Leistungen, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter erbringen, sind steuerfrei. Für einige dieser grundsätzlich steuerfreien Leistungen wiederum ist aber Voraussetzung, dass sie "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Zum 1.1.2020 wurde dieses Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich geregelt bzw. verschärft. Die Verschärfung beruhte auf dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020, das allerdings erst Ende 2020 verkündet wurde, dennoch rückwirkend seit dem 1.1.2020 gilt. Auch gab es - mit unterschiedlichen Anwendungszeitpunkten - Änderungen bezüglich der Einordnung von Geldkarten und Gutscheinen als Sachbezug - vor allem, um damit dem so genannten Geldkartenmodell den Boden zu entziehen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Einschränkung des so genannten Geldkartenmodells und die rückwirkende Verschärfung des Zusätzlichkeitserfordernisses zulässig waren (Urteil vom 30.8.2024, 3 K 1285/22). Doch ob diese Auffassung korrekt ist, muss der Bundesfinanzhof nun in der bereits vorliegenden Revision entscheiden (Az. VI R 28/24).
Der Sachverhalt: Ein Arbeitgeber stellte seinen Mitarbeitern im Rahmen des Geldkartenmodells seit dem Jahre 2018 Kreditkarten zur Verfügung. Monatlich wurden den Kreditkartenkonten der Mitarbeiter jeweils 44 Euro gutgeschrieben. Dementsprechend wurde nach vertraglich vereinbarter Gehaltsumwandlung der monatliche Bruttoarbeitslohn um
44 Euro reduziert. Der einem Kreditkartenkonto zugeführte Betrag durfte nur für die Bezahlung von Sach- oder Dienstleistungen verwendet werden, eine Barauszahlung durfte nicht erfolgen. Der infolge der Steuerfreiheit reduzierte Lohnsteuerbetrag wurde der betrieblichen Altersvorsorge der Mitarbeiter zugeführt. Diese rechtliche Handhabung entsprach auch einer im Jahre 2019 ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 1.8.2019, VI R 32/18). Doch nach der Gesetzesänderung im Jahre 2020 erkannte das Finanzamt das Modell nicht mehr an und forderte vom Arbeitgeber nun (ab April 2020) Lohnsteuer auf den jeweils "umgewandelten" Betrag. Hiergegen wandte sich dieser und machte unter anderem geltend, dass die Gesetzesänderung eine steuerlich unzulässige Rückwirkung entfalten würde. Doch Klage und Einspruch blieben erfolglos. Die neue Regelung zum Zusätzlichkeitserfordernis betreffe im Streitfall zwar bereits abgeschlossene Anmeldungszeiträume der Lohnsteuer. Doch ein Arbeitgeber müsse eine rückwirkende gesetzliche Regelung im Regelungsbereich der Lohnsteuer grundsätzlich hinnehmen.
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