Schrottimmobilien: Steuerliche Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs
Zumindest früher sind zahlreichen Anlegern Eigentumswohnungen mitsamt Finanzierung vermittelt worden, die sich bereits kurz nach Vertragsabschluss als Fehlinvestition erwiesen. Einige Käufer haben sich gegen die Kreditinstitute zur Wehr gesetzt. Mitunter kam es dann zu Vergleichen, in denen die Banken letztlich auf einen Teil ihrer Darlehensansprüche sowie auf fällige Zinsen verzichten mussten. Nun hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Käufer entschieden, dass sich ein Darlehens- und Zinserlass in den betroffenen Fällen grundsätzlich nicht steuererhöhend auswirkt. Bei einem Vergleich im Zusammenhang mit einer "drückervermittelten Schrottimmobilien-Finanzierung" sind die erlassenen Zinsen keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 10.11.2020, IX R 32/19).
Der Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte der Kläger seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rund 150.000 Euro. Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer "drückervermittelten Schrottimmobilien-Finanzierung" durch arglistige Täuschung verschafft. Der Kaufpreis für die 46,83 qm große Wohnung habe 284.000 DM (145.206 Euro) betragen, die nach einem späteren Wertgutachten lediglich 68.100 Euro wert gewesen sei. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Kläger eine Einmalzahlung von 88.000 Euro und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen. Das Finanzamt erhöhte die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die "Erlasssumme" sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen zu behandeln und erhöhe daher die Vermietungseinkünfte des Klägers.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der Vergleich rechtfertige nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Eine Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse sei ebenso wenig erfolgt wie eine Rückabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Bank mit der Vergleichsvereinbarung nicht die Aufrechnung mit ihr zustehenden Forderungen aus den bestehenden Darlehensverträgen gegen Schadensersatzansprüche des Klägers erklärt hat. Der Vergleich enthalte keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.
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